|
Bei Verschuldenshöhen ab einer gewissen Grössenordnung
lassen sich die Verbindlichkeiten rein statistisch auch mit
umfassender und intensivster Arbeitstätigkeit nicht mehr
zurückführen. Mitunter übersteigen dann die
monatlichen Zinsbeträge bereits das monatliche Arbeitseinkommen.
Nachdem hiervon in der Vergangenheit immer mehr Personen,
insbesondere auch Familien mit Kindern, betroffen waren, hat
der deutsche Gesetzgeber reagiert und in 1999 ist eine Reform
der Insolenzzuordnung erfolgt, der sogenannte Privatkonkurs
wurde eingeführt.
Privatkonkurs deshalb, weil hier der Personenkreis
erfasst werden soll, dessen Verschuldung im wesentlichen nicht
durch eine selbständige Tätigkeit entstanden ist.
Auf ehemals Selbständige ist der Privatkonkurs dann
anwendbar, wenn gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
bestehen und bei Stellung des Insolvenzantrages weniger als
20 Gläubiger verzeichnet sind.
Statistisch betroffen sind in Deutschland rund 2,7 Mio. Haushalte.
Zum praktischen Ablauf in Stichworten:
- Aussergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern
- Antragstellung bei Gericht
- Vorlage Vermögensbestandsaufnahme
- Schuldenbereinigungsplan
- Redlichkeit
- Mitwirkung eines Vermögensverwalters
- Abgabe des pfändbaren Vermögens binnen einer 6-jährigen
Wohlverhaltensperiode
- Restschuldbefreiungstermin bei Gericht
Ob im Einzelfall eine Restschuldbefreiungssumme über
einen Privatkonkurs in Betracht kommt oder andere Regelungs-
oder Verhaltensalternativen angezeigt sind, dies lässt
sich im Regelfall in einem Beratungsgespräch abklären.
Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung ist natürlich
weiterhin die Zuständigkeit des deutschen Insolvenzgerichtes.
Hier ergibt sich allerdings regelmässig ein gewisser
Gestaltungsspielraum.
Wer allerdings seit über einem Jahrzehnt seinen Wohnsitz
in Spanien begründet hat und dessen Verschuldungssituation
in diesem Jahrzehnt in Spanien entstanden ist, wird schwerlich
einen deutschen Gerichtsstand begründen können.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
|