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Unsere Gesellschaft ist im Wandel. Über 30 % der Ehen
werden geschieden und viele Kinder wachsen in neuen Lebensgemeinschaften
eines Elternteiles mit einem neuen Partner und oft zusammen
mit weiteren Kindern dieses neuen Ersatzelternteiles auf.
Hier ist eine sogenannte Patchwork-Familie entstanden. Das
ist eine soziale Realität, die unser Rechtssystem nur
langsam und schrittweise in den Griff bekommt.
Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass Stiefeltern und Steifkinder,
- oft eine reale Eltern-Kind-Beziehung -, nicht miteinander
verwandt und damit auch nicht wechselseitig erbberechtigt
sind.
Künftige Pflichtteilsrechte für Stiefkinder?
Dies ist eine der Reformüberlegungen, welche aktuell
erwogen werden.
Die Berechtigung eines solchen Stiefkindpflichtteilsrechtes
ist umso mehr in denjenigen Fällen evident, in welchen
der Stiefelternteil zuvor das Vermögen des leiblichen
Elternteils nach dessen Vorversterben geerbt hat.
Die Enterbung des leiblichen Kindes in der Praxis
Bei Vorvererben des leiblichen Elternteils vor dem Stiefelternteil
geht nämlich aufgrund des gesetzlichen Erbrechtes und
Pflichtteilsrechtes des neuen Ehegatten in jedem Fall ein
erheblicher Vermögensanteil des wieder verheirateten
leiblichen Elternteiles auf den neuen Ehegatten über.
Nach diesem Stiefelternteil erben aber nur noch dessen Verwandte,
insbesondere dessen Kinder. Das leibliche Kind des vorverstorbenen
Elternteils geht, auch dann wenn das gesamte Vermögen
von seinem leiblichen Elternteil stammt, leer aus.
Wie kann die gerechte Lösung bei Patchwork-Familien
aussehen?
Neben der Möglichkeit der Adoption des Stiefkinds gibt
es hier vor allem auch die Möglichkeit, lebzeitiger und
erbrechtlich frühzeitiger Vermögensgestaltungen,
um das meist nicht adäquate gesetzliche Erbrecht abzuändern.
Im Einzelfall kann eine vorgezogene Schenkung an das leibliche
Kind oder ein Ehegattentestament mit erbrechtlicher Gleichberechtigung
aller Kinder die Lösung sein.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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