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Diese Schreiben deutscher Finanzämter werden in Zukunft
immer häufiger erfolgen. Dies insbesondere dann, wenn
die Immobilie in früheren Jahren, - bis zum Zeitpunkt
der Abschaffung der deutschen Vermögenssteuer,
zwar schon erworben, aber nicht in der Vermögenssteuererklärung
angegeben wurde.
Wichtig ist jedenfalls eine stimmige, plausible Einlassung.
Der Zweck dieser Schreiben ist allerdings nicht der einer
Vermögenssteuernachzahlung betreffend die in Deutschland
zum 31.12.1996 abgeschaffte Vermögenssteuer zu erhalten.
Dieser geht vielmehr dahin, Einkommensteile zu erfassen,
welche am Finanzamt vorbei getätigt werden. So wird nach
aktuellen Mieteinnahmen aus der Mallorcafinca ebenso gefragt,
wie nach den Mitteln, mit welchen deren Ankauf finanziert
wurde. Letzteres insbesondere dann, wenn die bisherigen Steuererklärungen
keinen ausreichenden Gewinn zum Erwerb der Spanienimmobilie
ausweisen.
Angesagt ist bei Erhalt eines solchen Schreibens zuvorderst
ein plausibles Antwortschreiben. Hilfreich sein kann hier
die Miteilung des spanischen Katasterwertes, - valor catastral
-, den die Gemeinde zur Berechnung der Grundsteuer zugrundelegt.
Damit können überhöhte aktuelle Wertvorstellungen
des deutschen Finanzamtes betreffend die Spanienimmobilie
zunächst einmal relativiert werden.
Schwerlich möglich sein wird für das deutsche Finanzamt,
nach wie vor, den Nachweis eines, bei der in Spanien nach
wie vor üblichen Unterverbriefung bezahlten nicht offiziellen
zusätzlichen Immobilienkaufpreisanteiles zu erbringen.
Aus sicherer Quelle bekannt ist das Vorhandensein einer deutsch-spanischen
Arbeitsgruppe der Finanzbehörden, die schrittweise dafür
sorgen wird, dass das Netz der steuerlichen Erfassung auch
bei Grenzüberschreitung immer enger angezogen wird.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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