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Wer in Spanien seine bisherige Wohnimmobilie verkauft und
mit dem Erlös ein neues von ihm selbst bewohntes Haus
in Spanien erwirbt, den trifft bei zeitnaher Realisierung
keine Pflicht zur Einkommensteuerzahlung betreffend den beim
Hausverkauf erlösten Geldbetrag.
Dies sehen die entsprechenden spanischen Steuervorschriften,
zur Wiederinvestition - reinversión - so vor.
Wie aber sieht die Rechtslage aus, wenn nach Verkauf der
spanischen Wohnimmobilie eine Rückkehr nach Deutschland
vorgesehen ist und das neu erworbene Eigenheim seinen Standort
statt in Spanien in Deutschland hat.
Im Hinblick auf den ständig beschworenen einheitlichen
EG-Wirtschaftsraum ist man geneigt zu sagen: Ob nun das neue
Wohnheim in Spanien oder Deutschland liege, dürfe keinen
Unterschied machen.
Aber weit gefehlt. Die Investition des Verkaufserlöses
in eine Wohnimmobilie ausserhalb Spaniens wird nur dann in
Spanien steuerbefreiend berücksichtigt, wenn der Verkäufer
seiner Wohnimmobilie in Spanien trotz des Umzuges in seine
neu erworbene, von ihm selbst als Hauptwohnsitz genutzte Immobilie
in Deutschland, in Spanien steueransäsig bleibt, also
seinen Steuerwohnsitz in Spanien behält.
Berechtigte Frage? Wie ist dies denn rein praktisch möglich?
Die Antwort: Nur in höchst seltenen Ausnahmefällen.
Auf Nachfrage fiel dem Vertreter des spanischen Finanzamtes
hierzu der Fall ein, dass im Gebiet der spanischen Landesgrenze
zu Frankreich jemand sein Haus auf der spanischen Seite verkauft
und statt dessen ein neues jenseits der Grenzlinie in Frankreich
erwirbt, gleichwohl aber seinen beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt
in Spanien behält und bei dieser Konstellation statt
Frankreich, Spanien als seinen Steuerwohnsitz wählt.
Fazit: Wer sein neues Wohnheim ausserhalb von Spanien erwirbt,
wird diskriminiert.
Die steuerliche Gleichbehandlung innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft bleibt also nach wie vor in vielen Fällen
ein politisches Ziel. Ohne gesetzgeberischen Zwang seitens
der EU und entsprechende praktische Sanktionen tendiert jeder
Nationalstaat innerhalb der EU dazu, für die eigenen
Nationalstaatsbürger Steuervorteile zu erhalten.
Es wird Zeit, der Europäischen Union auch die Kompetenz
zur umfassenden Steuergesetzgebung zu übertragen.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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