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Lange Liste steuerlicher Diskriminierung.
Beispiel: Umzug nach Deutschland
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strichel_hori

Wer in Spanien seine bisherige Wohnimmobilie verkauft und mit dem Erlös ein neues von ihm selbst bewohntes Haus in Spanien erwirbt, den trifft bei zeitnaher Realisierung keine Pflicht zur Einkommensteuerzahlung betreffend den beim Hausverkauf erlösten Geldbetrag.

Dies sehen die entsprechenden spanischen Steuervorschriften, zur Wiederinvestition - reinversión - so vor.

Wie aber sieht die Rechtslage aus, wenn nach Verkauf der spanischen Wohnimmobilie eine Rückkehr nach Deutschland vorgesehen ist und das neu erworbene Eigenheim seinen Standort statt in Spanien in Deutschland hat.

Im Hinblick auf den ständig beschworenen einheitlichen EG-Wirtschaftsraum ist man geneigt zu sagen: Ob nun das neue Wohnheim in Spanien oder Deutschland liege, dürfe keinen Unterschied machen.

Aber weit gefehlt. Die Investition des Verkaufserlöses in eine Wohnimmobilie ausserhalb Spaniens wird nur dann in Spanien steuerbefreiend berücksichtigt, wenn der Verkäufer seiner Wohnimmobilie in Spanien trotz des Umzuges in seine neu erworbene, von ihm selbst als Hauptwohnsitz genutzte Immobilie in Deutschland, in Spanien steueransäsig bleibt, also seinen Steuerwohnsitz in Spanien behält.
Berechtigte Frage? Wie ist dies denn rein praktisch möglich?
Die Antwort: Nur in höchst seltenen Ausnahmefällen.

Auf Nachfrage fiel dem Vertreter des spanischen Finanzamtes hierzu der Fall ein, dass im Gebiet der spanischen Landesgrenze zu Frankreich jemand sein Haus auf der spanischen Seite verkauft und statt dessen ein neues jenseits der Grenzlinie in Frankreich erwirbt, gleichwohl aber seinen beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt in Spanien behält und bei dieser Konstellation statt Frankreich, Spanien als seinen Steuerwohnsitz wählt.

Fazit: Wer sein neues Wohnheim ausserhalb von Spanien erwirbt, wird diskriminiert.

Die steuerliche Gleichbehandlung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bleibt also nach wie vor in vielen Fällen ein politisches Ziel. Ohne gesetzgeberischen Zwang seitens der EU und entsprechende praktische Sanktionen tendiert jeder Nationalstaat innerhalb der EU dazu, für die eigenen Nationalstaatsbürger Steuervorteile zu erhalten.

Es wird Zeit, der Europäischen Union auch die Kompetenz zur umfassenden Steuergesetzgebung zu übertragen.

Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

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