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Wer über grössere Finanzmittel verfügt und
in dieser Welt Zielvorstellungen oder Projektvorhaben entwickelt
hat, die einer langfristigen Verfolgung bedürfen, wird
häufig eine Stiftung mit entsprechender zweckgebundener
Vermögensverwendung errichten.
Dann stellt sich häufig die Frage, ob und wie es sich
verhindern lässt, dass wesentliche oder überwiegende
Stiftungsvermögensanteile dieser Stiftung durch von Kindern
geltend gemachte Pflichtteilsansprüche oder etwa vom
Ehegatten geltend gemachten Zugewinnausgleichsansprüche
wieder entzogen werden.
Dann nämlich verbliebe für den Stiftungszweck oft
nur mehr eine im wesentlichen vermögensarme Organisationshülse
mit dem Versterben des Stifters.
Und gerade dies soll nach dessen Willen ja nicht passieren.
Die Errichtung der Stiftung per Testament ist kein geeigneter
Weg
Die Stiftungserrichtung von Todes wegen vermeidet weder das
Entstehen von Pflichtteils- noch von Zugewinnausgleichsansprüchen.
Das für die Stiftung vorgesehene Vermögen gehört
zum Nachlass. Diesbezüglich können von Kindern,
Ehegatten oder im Einzelfall Eltern und Enkeln binnen 3 Jahren
nach dem Versterbenszeitpunkt Pflichtteilsansprüche geltend
gemacht werden.
Die frühzeitige Einrichtung einer Stiftung unter
Lebenden als erster Schritt
Wer mehr als zehn Jahre vor dem eigenen Versterben eine
Stiftung gegründet und entsprechend mit Vermögen
ausgestattet hat, der hat hiermit ein pflichtteilsanspruchsfreies
gesichertes Stiftungsvermögen geschaffen.
Zwar ist in dem für Stifter deutscher Nationalität
massgeblichen deutschen Erbrecht bis heute höchstrichterlich
noch nicht geklärt, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche
nach §§ 2325 BGB auch dann entstehen, wenn eine
Stiftung zu Lebzeiten errichtet wird oder diese pflichtteilsrechtsfrei
bleibt.
Rechtspraktisch gedacht lohnt es sich jedoch nicht, diese
formaljurstische Frage zu vertiefen oder gar in einem Musterprozess
abklären zu lassen:
Formaljuristisch ist die Stiftungserrichtung zwar keine Schenkung
und es fehlt damit formal an einer notwendigen Voraussetzung
für die Entstehung des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruches.
Aber die Praxis wendet mit überzeugender Argumentation
das Schenkungsrecht hier analog an.
Fazit: Für den Fall des zeitnahen Versterbens binnen
10 Jahren nach Stiftungserrichtung bedarf es einer zusätzlichen
rechtlichen Absicherung des Stiftungsvermögens.
Notarieller Pflichtteilsverzicht und Ehevertrag als ergänzende
Massnahmen
Wenn die frühzeitige Stiftungserrichtung allein also
nicht die erforderliche Sicherheit schafft, so ist dies durch
weitere rechtsgestalterische Massnahmen allerdings doch erreichbar.
Dies allerdings nur einvernehmlich mit dem Ehegatten und den
weiteren pflichtteilsberechtigten Angehörigen.
So sollte der Ehegatte des Stifters der Vermögensübertragung
auf die Stiftung zustimmen, oder besser, in einem Ehevertrag
die auf die Stiftung übertragenen Vermögensgegenstände
vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
Zur Befreiung des Stiftungsvermögens von Pflichtteilsansprüchen
bieten sich gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzichte
an.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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