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Vorsorgevollmacht statt fremder Betreuer  zurück
strichel_hori

Wie kann man für sich die maximale Selbstbestimmung für jene Zeiträume des Lebens sichern, zu denen man krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, selbst entsprechend zu handeln?

Mit der sogenannten Patientenverfügung kann man insbesondere zur medizinischen Behandlung oder Nichtbehandlung in bestimmten Krankheitssituationen vorab Entscheidungen treffen. Die Grenzen dieses Regelungsinstrumentes liegen jedoch darin, dass die Vielfalt künftiger Lebenssituationen im vorhinein nie umfassend erfasst werden kann, dem Risiko des Nichtpräsentseins dieser Verfügung in entscheidenden Momenten und der wesentlichen Mitentscheidungspflicht des Arztes der grundsätzlich und im Zweifel gehalten ist, lebenserhaltende Massnahmen zu ergreifen.

Zudem sind lebzeitige vermögensrechtliche Massnahmen regelmässig nicht Gegenstand einer Patientenverfügung. Hier und in der Stellvertreterentscheidung in vielen persönlichen Fragen liegt das Anwendungsfeld der Vorsorgevollmacht, mit welchem man im rechtlich weitestmöglichen Umfang einen Ersatzentscheider auch für die persönlichen Fragen vorab auswählen und einsetzen kann.

Die Anordnung einer amtlichen Betreuung und damit die amtliche Auswahl der Person des Betreuers ist dannentbehrlich, wenn der zu Betreuende für den Fall seiner altersbedingten Geschäftsunfähigkeit bereits vorab einer anderen Person eine dem Bestimmtheitserfordernis genügende Vorsogevollmacht erteilt hat.

Bei zeitweisem Aufenthalt in Spanien empfiehlt es sich, diese Vollmacht in notarieller Form zu erstellen oder auch in spanischer Sprache apostilliert, - also für den internationalen Rechtsverkehr tauglich gemacht, - vorzuhalten oder schlichtweg eine weitere Vorsorgungsvollmacht vor einem spanischen Notar zu erstellen.

Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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