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Wie kann man für sich die maximale Selbstbestimmung
für jene Zeiträume des Lebens sichern, zu denen
man krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, selbst entsprechend
zu handeln?
Mit der sogenannten Patientenverfügung kann man insbesondere
zur medizinischen Behandlung oder Nichtbehandlung in bestimmten
Krankheitssituationen vorab Entscheidungen treffen. Die Grenzen
dieses Regelungsinstrumentes liegen jedoch darin, dass die
Vielfalt künftiger Lebenssituationen im vorhinein nie
umfassend erfasst werden kann, dem Risiko des Nichtpräsentseins
dieser Verfügung in entscheidenden Momenten und der wesentlichen
Mitentscheidungspflicht des Arztes der grundsätzlich
und im Zweifel gehalten ist, lebenserhaltende Massnahmen zu
ergreifen.
Zudem sind lebzeitige vermögensrechtliche Massnahmen
regelmässig nicht Gegenstand einer Patientenverfügung.
Hier und in der Stellvertreterentscheidung in vielen persönlichen
Fragen liegt das Anwendungsfeld der Vorsorgevollmacht, mit
welchem man im rechtlich weitestmöglichen Umfang einen
Ersatzentscheider auch für die persönlichen Fragen
vorab auswählen und einsetzen kann.
Die Anordnung einer amtlichen Betreuung und damit die amtliche
Auswahl der Person des Betreuers ist dannentbehrlich, wenn
der zu Betreuende für den Fall seiner altersbedingten
Geschäftsunfähigkeit bereits vorab einer anderen
Person eine dem Bestimmtheitserfordernis genügende Vorsogevollmacht
erteilt hat.
Bei zeitweisem Aufenthalt in Spanien empfiehlt es sich, diese
Vollmacht in notarieller Form zu erstellen oder auch in spanischer
Sprache apostilliert, - also für den internationalen
Rechtsverkehr tauglich gemacht, - vorzuhalten oder schlichtweg
eine weitere Vorsorgungsvollmacht vor einem spanischen Notar
zu erstellen.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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