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Vielen Ehegatten in Deutschland erscheint eine Regelung als
Berliner Ehegattentestament die ideale Regelung
zu sein.
Bei diesem gemeinschaftlichen Ehegattentestament beerben
sich die Ehegatten zunächst gegenseitig und setzen ihre
Kinder sodann als Schlusserben des Letztversterbenden ein.
Für den Regelfall mag dies günstig sein, aber
.......
Als weniger passend erweist sich im Grundsatz das sogenannte
Berliner Testament für diejenigen Fälle, in denen
ein Ehegatte was nicht zu wünschen ist, aber statistisch
doch auch häufig vorkommt wesentlich vor dem anderen
verstirbt.
Dann wiederum ist es nicht selten, dass der überlebende
Ehegatte nochmals heiratet oder gar weitere Kinder bekommt.
Geht die neue Familie dann erbrechtlich leer aus ?
Grundsätzlich verbietet das Berliner Ehegattentestament
dem überlebenden Ehegatten die getroffene gemeinschaftliche
testamentarische Verfügung abzuändern.
Allerdings ermöglicht das Bürgerliche Gesetzbuch
bei genauerer Betrachtung es dem überlebenden Ehegatten
doch eine Testierfähigkeit teilweise oder ganz wiederzuerlangen.
Welche Möglichkeiten stehen dem überlebenden
Ehegatten zur Verfügung ?
Zunächst sei festgehalten, dass bei Wiederverheiratung
dem neuen Ehegatten zumindest ein Pflichtteilsrecht, regelmässig
in Höhe von ¼ des vererbten Gesamtvermögens
zusteht.
Dieser Geldzahlungsanspruch ist allerdings im Zeitrahmen
einer Frist von 3 Jahren nach Versterben des Vererbers geltend
zu machen.
Weiterhin hat jedoch der überlebende Ehegatte auch die
Möglichkeit sein grundsätzlich bindendendes Ehegattentestament
seinerseits anzufechten.
Sind aus der neuen Ehe oder auch nichtehelichen Lebensgemeinschaft
weitere Kinder hervorgegangen, so ist bereits dies ein Grund
für die Anfechtung des Ehegattentestamentes, wenngleich
auch hier wiederum eine Anfechtungsfrist zu beachten ist.
Schwieriger, aber gleichfalls im Regelfall möglich ist
die Anfechtung mit der Begründung, man habe sich im Zeitpunkt
des Abschlusses des Ehegattentestamentes gewisse nicht zutreffende
Überlegungen getätigt, die für die Testierung
massgebend gewesen seien.
Einzelheiten zu diesen Anfechtungsmöglichkeiten des
Ehegattentestamentes ergeben sich in analoger Anwendung aus
den §§ 2078 2082 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Sollten auch diese Wege der Anfechtung schwierig begehbar
sein, so gibt es in vielen Fällen noch die Möglichkeit,
dem neuen Lebenspartner in Form von Pflegeverträgen entsprechende
finanzielle Ansprüche zukommen zu lassen.
Weiterhelfen können auch frühzeitig getätigte
Schenkungen. Werden diese mindestens 10 Jahre vor dem Versterben
des Schenkers getätigt, so entstehen hieraus keine Pflichtteilsansprüche
mehr.
Man kann ein Ehegattentestament aber auch unanfechtbar
machen
Sind sich beide Ehegatten beim Abschluss des Berliner Ehegattentestaments
einig, dass der überlebende Ehegatte auf keinen Fall
mehr dieses Ehegattentestament anfechten können soll,
so lässt sich die Anfechtungsmöglichkeit gemeinschaftlich
im Ehegattentestament auch ausdrücklich ausschliessen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Bindungswirkung
des Ehegattentestamentes nach dem Versterben eines der Ehegatten
zwar gesetzlich verankert ist, es sich im Regelfall hierbei
allerdings um eine überwindbare Veränderungssperre
handelt und die Testierfähigkeit mit entsprechenden adäquaten
Massnahmen zurückgewonnen werden kann.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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