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Neues Glück:
Die Bindung des Berliner Ehegattentestaments lässt sich wieder beseitigen
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strichel_hori

Vielen Ehegatten in Deutschland erscheint eine Regelung als „Berliner Ehegattentestament“ die ideale Regelung zu sein.

Bei diesem gemeinschaftlichen Ehegattentestament beerben sich die Ehegatten zunächst gegenseitig und setzen ihre Kinder sodann als Schlusserben des Letztversterbenden ein.

Für den Regelfall mag dies günstig sein, aber .......

Als weniger passend erweist sich im Grundsatz das sogenannte Berliner Testament für diejenigen Fälle, in denen ein Ehegatte – was nicht zu wünschen ist, aber statistisch doch auch häufig vorkommt – wesentlich vor dem anderen verstirbt.

Dann wiederum ist es nicht selten, dass der überlebende Ehegatte nochmals heiratet oder gar weitere Kinder bekommt.

Geht die neue Familie dann erbrechtlich leer aus ?

Grundsätzlich verbietet das Berliner Ehegattentestament dem überlebenden Ehegatten die getroffene gemeinschaftliche testamentarische Verfügung abzuändern.

Allerdings ermöglicht das Bürgerliche Gesetzbuch bei genauerer Betrachtung es dem überlebenden Ehegatten doch eine Testierfähigkeit teilweise oder ganz wiederzuerlangen.

Welche Möglichkeiten stehen dem überlebenden Ehegatten zur Verfügung ?

Zunächst sei festgehalten, dass bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten zumindest ein Pflichtteilsrecht, regelmässig in Höhe von ¼ des vererbten Gesamtvermögens zusteht.

Dieser Geldzahlungsanspruch ist allerdings im Zeitrahmen einer Frist von 3 Jahren nach Versterben des Vererbers geltend zu machen.

Weiterhin hat jedoch der überlebende Ehegatte auch die Möglichkeit sein grundsätzlich bindendendes Ehegattentestament seinerseits anzufechten.

Sind aus der neuen Ehe oder auch nichtehelichen Lebensgemeinschaft weitere Kinder hervorgegangen, so ist bereits dies ein Grund für die Anfechtung des Ehegattentestamentes, wenngleich auch hier wiederum eine Anfechtungsfrist zu beachten ist.

Schwieriger, aber gleichfalls im Regelfall möglich ist die Anfechtung mit der Begründung, man habe sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehegattentestamentes gewisse nicht zutreffende Überlegungen getätigt, die für die Testierung massgebend gewesen seien.

Einzelheiten zu diesen Anfechtungsmöglichkeiten des Ehegattentestamentes ergeben sich in analoger Anwendung aus den §§ 2078 – 2082 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Sollten auch diese Wege der Anfechtung schwierig begehbar sein, so gibt es in vielen Fällen noch die Möglichkeit, dem neuen Lebenspartner in Form von Pflegeverträgen entsprechende finanzielle Ansprüche zukommen zu lassen.

Weiterhelfen können auch frühzeitig getätigte Schenkungen. Werden diese mindestens 10 Jahre vor dem Versterben des Schenkers getätigt, so entstehen hieraus keine Pflichtteilsansprüche mehr.

Man kann ein Ehegattentestament aber auch unanfechtbar machen

Sind sich beide Ehegatten beim Abschluss des Berliner Ehegattentestaments einig, dass der überlebende Ehegatte auf keinen Fall mehr dieses Ehegattentestament anfechten können soll, so lässt sich die Anfechtungsmöglichkeit gemeinschaftlich im Ehegattentestament auch ausdrücklich ausschliessen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Bindungswirkung des Ehegattentestamentes nach dem Versterben eines der Ehegatten zwar gesetzlich verankert ist, es sich im Regelfall hierbei allerdings um eine überwindbare Veränderungssperre handelt und die Testierfähigkeit mit entsprechenden adäquaten Massnahmen zurückgewonnen werden kann.

Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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