| (veröffentlicht im Mallorca
Anzeiger / El Aviso 11/2000)
Ein in der Anwaltspraxis häufiger Fall: Es existiert
bereits ein Testament aus frührer Zeit. Inzwischen aber
haben sich die Lebensumstände wesentlich verändert.
Die eine Tochter hat geheiratet, es wurde ein Haus in Spanien
erworben und der Steuergesetzgeber hat die erbschaftssteuerlichen
Freibeträge erheblich abgeändert.
Gilt hier ein Grundsatz "Einmal testiert - für
immer testiert" oder umfasst der Umfang der Testierfreiheit
auch das Recht, seine letztwillige Verfügung jederzeit
abändern zu können.
Differenzierte Betrachtung nötig
Wer alleine ein Testament erstellt, kann dieses jederzeit
abändern. Wer aber einen notariellen Erbvertrag schliesst,
ist zu dessen Abänderung auf die Zustimmung aller anderen
Erbvertragspartner angewiesen.
Und wie stellt sich die Rechtslage beim gemeinschaftlichen
Ehegattentestament dar ? Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann
dieses "Zweiertestament" von jedem Ehepartner einseitig
"gekündigt" oder juristisch korrekt "widerrufen"
werden.
Besteht bei einer Scheidung ein gemeinschaftliches Ehegattentestament
mit gegenseitiger Erbeinsetzung, so wird dieses nach dem für
Deutsche massgebenden deutschen Erbrecht unwirksam. Ist jedoch
einer der Ehepartner bereits verstorben, so bleibt der überlebende
Ehegatte im Regelfall an dieses Ehegattentestament gebunden.
Freiheit für den Ehegatten
Auch beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit wechselseitigen
Verfügungen kann jedoch dem überlebenden Ehegatten
die Möglichkeit zu einer anderweitigen Testierung ausdrücklich
eingeräumt werden. Dies kann sinnvoll sein, um dem überlebenden
Ehegatten die Möglichkeit des Reagierens auf geänderte
Umstände zu erhalten. Ein praktisches Beispiel: Der zunächst
als Erbe vorgesehene Enkel ist drogensüchtig geworden.
Verleben statt Vererben
Diese Möglichkeit bleibt Ihnen immer eröffnet,
selbst dann, wenn Sie in einem Erbvertrag eine bestimmte Person
als ihren Vermögensnachfolger eingesetzt haben. Die testamentarische
Verfügung bezieht sich nämlich immer nur auf das
Vermögen, das zum Zeitpunkt des eigenen Versterbens noch
vorhanden ist; eine für viele überraschende Rechtslage.
Geschenkt ist geschenkt
So schliesst sich die Frage an, ob ich denn an meine zu Lebzeiten
getätigten Schenkungen gebunden bin. Dies ist grundsätzlich
der Fall, soweit die Schenkung nicht ausdrücklich unter
einem Widerrufsvorbehalt erfolgte. Ausnahmsweise kann jedoch
auch das Geschenkte bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts
dann zurückgefordert werden, wenn Sie als Verschenker
zur Bestreitung des eigenen oder Familienunterhalts auf das
verschenkte Vermögen angewiesen sind oder der Beschenkte
schwere Verfehlungen gegen Sie oder einen nahen Angehörigen
begangen hat.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
|