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Wie lange lebt ein Testament  zurück
strichel_hori
(veröffentlicht im Mallorca Anzeiger / El Aviso 11/2000)

Ein in der Anwaltspraxis häufiger Fall: Es existiert bereits ein Testament aus frührer Zeit. Inzwischen aber haben sich die Lebensumstände wesentlich verändert. Die eine Tochter hat geheiratet, es wurde ein Haus in Spanien erworben und der Steuergesetzgeber hat die erbschaftssteuerlichen Freibeträge erheblich abgeändert.

Gilt hier ein Grundsatz "Einmal testiert - für immer testiert" oder umfasst der Umfang der Testierfreiheit auch das Recht, seine letztwillige Verfügung jederzeit abändern zu können.

Differenzierte Betrachtung nötig

Wer alleine ein Testament erstellt, kann dieses jederzeit abändern. Wer aber einen notariellen Erbvertrag schliesst, ist zu dessen Abänderung auf die Zustimmung aller anderen Erbvertragspartner angewiesen.

Und wie stellt sich die Rechtslage beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament dar ? Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann dieses "Zweiertestament" von jedem Ehepartner einseitig "gekündigt" oder juristisch korrekt "widerrufen" werden.

Besteht bei einer Scheidung ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit gegenseitiger Erbeinsetzung, so wird dieses nach dem für Deutsche massgebenden deutschen Erbrecht unwirksam. Ist jedoch einer der Ehepartner bereits verstorben, so bleibt der überlebende Ehegatte im Regelfall an dieses Ehegattentestament gebunden.

Freiheit für den Ehegatten

Auch beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit wechselseitigen Verfügungen kann jedoch dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit zu einer anderweitigen Testierung ausdrücklich eingeräumt werden. Dies kann sinnvoll sein, um dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit des Reagierens auf geänderte Umstände zu erhalten. Ein praktisches Beispiel: Der zunächst als Erbe vorgesehene Enkel ist drogensüchtig geworden.

Verleben statt Vererben

Diese Möglichkeit bleibt Ihnen immer eröffnet, selbst dann, wenn Sie in einem Erbvertrag eine bestimmte Person als ihren Vermögensnachfolger eingesetzt haben. Die testamentarische Verfügung bezieht sich nämlich immer nur auf das Vermögen, das zum Zeitpunkt des eigenen Versterbens noch vorhanden ist; eine für viele überraschende Rechtslage.

Geschenkt ist geschenkt

So schliesst sich die Frage an, ob ich denn an meine zu Lebzeiten getätigten Schenkungen gebunden bin. Dies ist grundsätzlich der Fall, soweit die Schenkung nicht ausdrücklich unter einem Widerrufsvorbehalt erfolgte. Ausnahmsweise kann jedoch auch das Geschenkte bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts dann zurückgefordert werden, wenn Sie als Verschenker zur Bestreitung des eigenen oder Familienunterhalts auf das verschenkte Vermögen angewiesen sind oder der Beschenkte schwere Verfehlungen gegen Sie oder einen nahen Angehörigen begangen hat.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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