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In Österreich wurde die Erbschaftssteuer im Jahre 2008
abgeschafft, im Gegensatz übrigens zu Deutschland: Dort hat
man im gleichen Jahr die Erbschaftssteuer modifiziert
bestätigt.
Für österreichische Staatsbürger mit Vermögen in Spanien
stellt sich damit die Frage, ob und inwieweit im Erbfall
gleichwohl die spanische Erbschaftssteuer zu bezahlen ist und
gegebenenfalls wie man vom Wegfall der Erbschaftssteuer in
Osterreich profitieren kann.
Zunächst die Leitlinien:
Als österreichischer Erbe ist man der spanischen
Erbschaftssteuer immer betreffend alle in Spanien belegenen
Nachlassgegenstände unterworfen.
Ist man als Österreicher in Spanien resident, hat dort also
auch seinen Steuerwohnsitz, so ist man mit allen
Nachlassgegenständen, unabhängig davon, wo diese sich auf der
Welt befinden, - also auch mit Nachlassvermögen in Österreich
-, der spanischen Erbschaftssteuer unterworfen.
Erste Schlussfolgerungen:
Diese Rechtslage legt es nahe, als Österreicher einen
spanischen Steuerwohnsitz dann zu vermeiden, wenn Sie in den
nächsten Jahren eine Erbschaft in Österreich zu erwarten
haben.
Andernfalls nämlich machen Sie sich die in Österreich
eingeführte Steuerwohllast der entfallenen Erbschaftssteuer
wieder zunichte, indem Sie sich der, - im übrigen noch höheren
-, spanischen Erbschaftssteuer unterwerfen. Hat man etwa in
Spanien schulpflichtige Kinder, ist dies allerdings kein
einfaches Unterfangen. Dann ist nach anderen Lösungswegen zu
suchen.
Haben Sie als Nichtresident in Spanien, - Aufenthalt hier
nicht mehr als 183 Tage im Jahr -, und künftiger Erbe die
Erbschaft von Geldkontenbeträgen oder sonstigen Geldanlagen
bei spanischen Banken zu erwarten, können Sie die spanische
Erbschaftssteuer legal vermeiden, wenn der künftige Vererber
dieser Vermögenswerte nach Österreich verlagert und Sie als
Erbe dort Ihren Steuerwohnsitz haben.
Die ganze Familie mit Wohnsitz in Spanien.
Auch dies kann für Österreicher ein gangbarer Weg sein, die
Erbschaftssteuer in Spanien praktisch gänzlich zu vermeiden.
Das ist dann der Fall, wenn die österreichische Familie sich
in einer derjenigen Regionen niedergelassen hat, - wie etwa
auf den balearischen Inseln Mallorca, Menorca oder Ibiza -,
welche für Steuereinheimische die Erbschaftssteuer auf 1 %
minimiert oder abgeschafft haben. Trotz verbleibender
Resterbschaftssteuer von 1 % führt dies für Ehegatten und
Kinder über den persönlichen Erbschaftssteuerfreibetrag von
25.000 € im übrigen rechtspraktisch auch oft zur kompletten
Erbschaftssteuerfreiheit.
Wichtig ist also genau zu differenzieren.
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Nachlassgegenstände und Steuerwohnsitz nur des Erben in
Spanien sind steuerschädlich |
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Nachlassgegenstände nach Österreich zu verlagern oder für
alle Beteiligten den Steuerwohnsitz in bestimmte Regionen
Spaniens zu verlagern, kann steuervorteilhaft sein. |
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Allerdings kann auch die Wohnsitznahme des Vererbers in
Spanien zur weitgehenden Steuerbefreiung führen. Dies ist
dann der Fall, wenn die vom Vererber selbst als
Hauptwohnsitz bewohnte Immobilie in Spanien der zentrale
Vermögensgegenstand ist. |
Dann sieht das spanische Steuerrecht einen
Hauptwohnsitzfreibetrag von 123.000 €, auf den Balearen gar
von 180.000 € vor.
Das Fazit:
Bei Spanienvermögen bleibt die Minimierung der
Erbschaftssteuer auch für österreichische Staatsbürger eine
strategische Gestaltungsaufgabe.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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