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(veröffentlicht in Palma
Kurier, 2000)
Der Pflichtteilsanspruch kann weiterhelfen
Sie sind vor fünf Jahren auf die Balearen ausgewandert,
in Deutschland verblieben ist Ihr nicht unvermögender
Vater und Ihr Bruder. Entfernungsbedingt hat sich Ihr Kontakt
reduziert auf gelegentliche gegenseitige Besuche. Nun teilt
Ihnen Ihr Bruder das überraschende Versterben Ihres Vaters
mit. Weiterhin erfahren Sie von Ihrem Bruder, dass Ihr Vater
nunmehr über keinerlei relevantes Vermögen mehr
verfügt habe und für die beiden hälftigen Erben
für Sie und Ihren Bruder somit kein Erbe
vorhanden sei. Ihnen erscheint das seltsam, da bei Ihrem Wegzug
vor fünf Jahren Ihr Vater u.a. noch über Wertpapieranlagen
von mehreren hunderttausend Euro verfügte. Eine in der
Praxis häufige Fallkonstellation.
Müssen Sie sich mit der dieser Auskunft des Bruders
begnügen ?
Nein, das müssen Sie nicht. Als Pflichtteilsberechtigter
stehen Ihnen nachhaltige Auskunftsansprüche zu. Diese
betreffen zum einen den Vermögensstand und die Vermögenszusammensetzung
zum Zeitpunkt des Versterben Ihres Vaters.
Diesbezüglich muss Ihr Bruder als Miterbe Ihnen genaue
Auskunft geben. Soweit sich dann, auch nach Bankauskunftseinholung,
herausstellen sollte, dass Ihr Vater zum Zeitpunkt des Versterbens
tatsächlich über kein relevantes Vermögen mehr
verfügte, sondern das früher vorhandene Vermögen
in nicht nachvollziehbarer Art und Weise "verschwunden"
ist, so kann auch der weitergehende Auskunftsanspruch im Hinblick
auf Ihren möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch
weiterhelfen.
Auskunft auch über Schenkungen in den letzten 10
Lebensjahren
Nach den §§ 2325 und 2329 des Bürgerlichen
Gesetzbuches werden die Schenkungen in den letzten 10 Lebensjahren
bei der Berechnung Ihres Pflichtteilsanspruches berücksichtigt.
Wer also beispielsweise 3 Jahre vor seinem Tod sein Hausanwesen
verschenkt, so dass seine pflichtteilsberechtigten Kinder
zunächst leer ausgehen, kann nicht verhindern, das die
pflichtteilsberechtigten Kinder den hälftigen Hauswert
gegen den oder die Beschenkte als Pflichtteilsergänzungsanspruch
geltend machen.
Bei unentgeltlichen Verfügungen in den letzten 10 Lebensjahren
wird nach § 2325 Absatz 1 und 3 BGB für die Berechnung
des Pflichtteilsanspruches unterstellt, die Schenkung sei
nicht erfolgt.
Zurück zu unserem Ausgangsfall. Hat also der auf die
Balearen verzogene Bruder mittels seines Auskunftsanspruches
über den Vermögensverbleib in den letzten 10 Jahren
in Erfahrung gebracht, dass das Wertpapiervermögen seines
Vaters in Höhe von 200.000 € zwei Jahre vor seinem Versterben
an die neue Lebensgefährtin verschenkt wurden, so besteht
für beide Brüder diesbezüglich gesamtheitlich
ein Pflichtteilsanspruch gegen die neue Lebensgefährtin
in Höhe von 100.000 €.
Drei-Jahresfrist zur Anspruchsgeltendmachung
Ebenso wie der Pflichtteilsanspruch, muss der Pflichtteilsergänzungsanspruch
allerdings binnen 3 Jahren geltend gemacht werden. Sonst verbleibt
der neuen Lebensgefährtin das gesamte Wertpapiervermögen
in Höhe von 200.000 €.
Fristbeginn ist betreffend den Pflichtteilsergänzungsanspruch
zum Schutz des Beschenkten allerdings in jedem Fall der Zeitpunkt
des Versterbens des Vaters.
Auskunftsanspruch auch gegen potentiell beschenkte Dritte
Erst kürzlich hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die
Rechtslage bestätigt, dass auch die Empfänger möglicherweise
unentgeltlicher oder teilunentgeltlicher Leistungen eines
Erblassers dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtet
sind. Für unseren Praxisfall heisst dies, auch die neue
Lebensgefährtin des verstorbenen Vaters ist verpflichtet,
exakt Auskunft zu erteilen, ob und welche Wertpapiere sie
in den vergangenen 10 Jahren vom verstorbenen Vater erhalten
hat. Wer also als Pflichtteilsberechtigter einen im Grund
unverständlichen Vermögensschwund in den letzten
10 Lebensjahren des Vererbers feststellt, dem stellt das deutsche
Erbrecht die notwendigen Auskunftsansprüche zur Verfügung,
um aufzuklären, ob und inwieweit das Vermögen vom
Vater in diesem Zeitraum pflichtteilsrelevant verschenkt wurde.
Die Übersiedlung nach Mallorca reduziert den familiären
Kontakt
Allein die räumliche Entfernung nach der Übersiedlung
nach Spanien ist es häufig, die die Kenntnis des nach
Spanien Übergesiedelten betreffend die Lebens- und Vermögensverhältnisse
der Eltern reduziert.
Oft sind Personen im Alter auch nicht mehr im Vollbesitz
der geistigen Kräfte und nehmen Vermögensverfügungen
vor, die sie bei früher noch vorhandenem Überblick
nicht getätigt hätten.
Pflichtteilsberechtigte Kinder und Ehegatten sind allerdings
nach dem deutschen Recht zumindest insoweit vor unentgeltlichen
Vermögensverfügungen der Eltern in den letzten Lebensjahren
geschützt, dass sie den hälftigen Betrag ihres gesetzlichen
Erbanspruches als Pflichteilsergänzungsanspruch zurückfordern
können.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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