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Ein Ferienhaus in Spanien ist häufig zur aktuellen und
späteren Mitwirkung auch durch die Kinder- und
Enkelkindergeneration konzipiert.
Oft allerdings ist zunächst die künftige
Familienzusammensetzung mit Schwiegerkindern noch nicht
absehbar und es soll beim Hauskauf in Spanien jedenfalls
vorsorglich verhindert werden, dass das hier investierte,
selbst erwirtschaftete Vermögen womöglich per Rechtsnachfolge
plötzlich in eine Schwiegerfamilie abfliesst.
Wie kann das geschehen?
Hier gibt es zwei Wege des Vermögensabflusses:
Den Fall des Vorversterbens Ihres Kindes vor dessen Ehepartner
und den Fall der späteren Scheidung Ihrer Kinder.
Dem Ehepartner steht, - zumindest bei Anwendbarkeit des
deutschen Rechtes -, immer ein gesetzliches Erbrecht
respektive Pflichtteilsrecht und bei gesetzlichem Güterstand
im Scheidungsfall ein Zugewinnausgleichsanspruch zu.
Der Zugewinnausgleichsanspruch betrifft zwar grundsätzlich
nicht vor oder während der Ehezeit geerbtes Vermögen, wohl
aber die Wertsteigerung welche eine Immobilie während der
Ehezeit erfahren hat.
Und in Spanien, speziell auf Mallorca, pflegen die
Wertsteigerungen im Laufe der Zeit erhebliche Beträge
anzunehmen.
Obgleich nun mit der Scheidung ein gesetzliches Erbrecht,
inklusive des Pflichtteilsanspruches, ebenso wegfällt wie im
Regelfall die Rechtswirksamkeit einer testamentarischen
Erbeinsetzung des Ehepartners Ihre Rechtswirkung verliert,
erfolgt in der Praxis gleichwohl eine anteilige Übertragung
des Wertsteigerungsbetrages der spanischen Immobilie an das
Schwiegerkind.
Also nicht nur das Erbrecht sondern auch das Eherecht führt
oft zum Vermögensabfluss an angeheiratete Familienmitglieder.
Die natürliche Folgefrage an den Rechtsanwalt: Wie können wir
dies verhindern?
Wer trotz lebzeitiger Übertragung seine
Einwirkungsmöglichkeiten nicht aufgeben möchte behält sich
zumindest ein Niessbrauchs- oder Wohnrecht an der
Spanienimmobilie vor.
Auch per Vertragsbedingungen oder Auflage bei
testamentarischer Regelung lässt sich der Vermögensabfluss
reduzieren.
Das weiterhin theoretisch einsetzbare Instrumentarium der Vor-
und Nacherbfolge bei Vermögen ist in Spanien als Rechtsfigur
dem spanischen Rechtssystem unbekannt ist. Dies schafft
Probleme bei der praktischen Abwicklung.
Praktikabel hingegen ist die Ersatzerbeneinsetzung der
Enkelkinder.
Bei jeglicher testamentarischer Gestaltung internationaler
Vermögenssituationen bedarf es allerdings der Überprüfung auch
der Steuersituation.
Kaum jemand wird eine sichere Vermögensvernichtung per
Erbschaftssteuerbelastung tätigen wollen um einen potenziellen
Vermögensabfluss an Schwiegerkinder zu vermeiden.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
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