| Per Gesetz wurde Privatbesitz
zu öffentlichem Eigentum erklärt
(veröffentlicht im Palma Kurier, 16.06.2000)
Laut Küstengesetz hat der Staat das Recht, sich im Sinne
des Gemeindewohl über Privatgrund einem Zugang zur Küste
zu verschaffen. Das Küstengesetz ist zwar schon älter,
doch dessen undurchsichtige Bestimmungen sind bis heute gültig.
Befindet sich eine Immobilie direkt am Ufer, kann unter Umständen
eine automatische Enteignung die Folge sein.
Spaniens Küstenlänge beträgt zusammen fast
8.000 km. Ein Drittel der Bevölkerung der spanischen
Bevölkerung wohnt und arbeitet in unmittelbarer Küstennähe.
Die Küstenregion ist somit für Spanien von besonderer
wirtschaftlicher Bedeutung. Ausdruck dieser Bedeutung ist
die enorme Bebauung der Küstenregion. Die Bebauung stellt
eine tiefgreifende Belastung der Natur dar, und wurde durch
den Massentourismus und den Erwerb von Immobilien durch Ausländer
weiter beschleunigt.
Der sich aus der dieser Konstellation ergebende Interessenskonflikt
zwischen Natur und Mensch hat sich im Laufe der letzten Jahre
immer weiter zugespitzt. Mit dem Küstengesetz aus dem
Jahre 1988 ( Ley de Costas ) hat der Gesetzgeber einen Versuch
unternommen, diese Interessenskonflikte zum Ausgleich zu bringen.
Obwohl das Ley de Costas bereits relativ lange gilt, herrscht
gerade unter Deutschen bis heute Unsicherheit über seine
konkreten Auswirkungen. Dieses liegt nicht zuletzt daran,
dass das Gesetz zentrale Normen in den Bereich der Übergangsvorschriften
verweist und damit sehr unübersichtlich ist. Weiterhin
bezieht sich das Gesetz in seiner Begrifflichkeit teilweise
auf Vorgängergesetze, was die Komplexität weiter
steigert. Es lohnt sich somit trotz des relativen Alters des
Gesetzes einen näheren Blick auf die Materie zu werfen.
Das Ley de Costas, dessen weitgehende Verfassungsgemässkeit
durch ein Urteil des Tribunal Constitutional aus dem Jahre
1991 bestätigt worden ist, stellt der staatlichen Verwaltung
verschiedene Regelungsinstrumente zur Zielerreichung zur Verfügung.
Kernstück des Gesetzes ist die Einteilung des Küstengebietes
in verschiedene Zonen. Es handelt sich dabei um die Zone des
öffentlichen Eigentums " zona de dominio-público
marítimo-terrestre ", die Schutzzone " servidumbre
de protección " sowie die sogenannte Einflusszone
" zona de Influencia " . Daneben können von
staatlicher Seite weitere Dienstbarkeiten, sogenannte Servidumbres,
durchgesetzt werden.
Das Gesetz teilt die Küste in verschiedene Zonen
Jede dieser Zonen wird charakterisiert durch ein bestimmtes
Verhältnis von Rechten und Pflichten im Verhältnis
Staat zu Grundeigentümer. Es ist dabei unmöglich,
eine grundsätzliche und übergreifende Aussage zur
Rechtslage in den einzelnen Zonen zu machen, da die Art der
jeweiligen Belastungen von einer Vielzahl von Faktoren abhängt,
wie etwa der baurechtlichen Deklarierung des Gebietes, der
Art der Bebauung sowie der Frage, von wann ein etwaiger Bebauungsplan
stammt. Weiterhin gibt es zu fast jeder Vorschrift eine Ausnahmeregelung.
Es sollen daher im folgenden nur grobe Leitlinien angesprochen
werden.
Vorwegzunehmen ist, dass von einer grundsätzlichen Enteignung
aller Grundstücke in Küstennähe, wie sie teilweise
zu ungenau in der Presse dargestellt wurde, nicht die Rede
sein kann. Eine automatische Enteignung findet nur in der
Zone des öffentlichen Eigentums statt. Zu dieser Zone
gehört das Meeresufer ebenso wie die anliegenden Strand-
und Geröllstreifen ebenso wie Marschland, Steilküste
und weitere, vom Wasser umspülte Gebiete. In dieser Zone
liegendes Eigentum wurde tatsächlich durch das Gesetz
enteignet. Die ehemaligen Eigentümer genießen jedoch
ein Weiternutzungsrecht von bis zu 30 Jahren, welches um weitere
30 Jahre verlängert werden kann.
Ob ein Grundstück in dieser Zone liegt, wird durch Verwaltungsverfahren
festgelegt, welche teilweise heute noch andauern oder zum
Teil noch nicht einmal begonnen wurden. Innerhalb dieser Zone
liegende Hafenanlagen und sonstigen gewerblichen Anlagen benötigen
eine besondere Konzession.
Die zweite Zone, d.h. die Schutzzone, beginnt unmittelbar
am Ende der Zone des öffentlichen Eigentums. Hierbei
handelt es sich um einen mindestens 100 m breiten Schutzstreifen.
Innerhalb dieses Streifens, der auch auf 200 m verbreitert
werden kann, ist grundsätzlich keine Bebauung mehr zu
Wohnzwecken möglich. Lediglich innerhalb von vor dem
Jahre 1988 erlassenen Bebauungsplänen kann weiterhin
gebaut werden. Also Vorsicht beim Kauf von Land in Küstennähe
!
Im Rahmen eines Bebauungsplanes ist der genannte Schutzstreifen
von 100 Meter auf 20 Meter reduziert. Innerhalb dieser ersten
20 Meter kann heute trotz Bebauungsplan ohne Ausnahmegenehmigung
nicht mehr gebaut werden. Darüber hinaus kann der Staat
zur Durchsetzung von Dienstbarkeiten an dieser Stelle zum
Mittel der Enteignung oder zum Vorkaufsrecht greifen.
Eine derartige Dienstbarkeit stellt das Wegerecht an der
Küste ( Servidumbre de Transito ) dar, welches grundsätzlich
die ersten 6 bis 20 Meter vom Ende der Zone des öffentlichen
Eigentums umfasst. Diese Dienstbarkeit überlappt sich
mit der vorgenannten Schutzzone. In dieser parrallel zum Meer
verlaufenden Zone müssen Fussgänger ohne Behinderung
durch Bebauung am Meer passieren können.
Die sogenannte " servidumbre de acceso al mar ",
ein Zugangsrecht zum Meer, stellt eine weitere derartige Dienstbarkeit
dar. Es handelt sich hierbei um ein tendenziell vertikal zum
Meer verlaufendes öffentliches Zugangsrecht. Hiernach
steht dem Staat das Recht zu, in bestimmten periodischen Abständen
Zugang vom Landesinneren zur Küste herzustellen und dabei
in Privateigentum einzugreifen. Der Gesetzgeber ließ
sich hierbei von dem Gedanken lenken, allen Menschen Zugang
zu verschaffen, etwa zu Freizeitzwecken.
Beim Haus an der Küste entscheidet jeder Meter
In der Einflusszone, die mindestens 500 m breit ist, müssen
Flächen bereitgehalten werden um Parkplätze anlegen
zu können. Weiterhin ist in dieser Zone besondere baurechtliche
Disziplin einzuhalten, deren Ausmaß je nach Gemeinde
variiert.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Frage der Bebaubarkeit
und Nutzbarkeit von Land in Küstennähe stark vom
Einzelfall abhängt. Wer sich bei seinem Grundstückskauf
sicher sein möchte oder konkret die Bebauung eines bereits
erworbenen Grundstückes ins Auge fasst, sollte sich gut
beraten lassen. In jedem Fall hilft die Nachfrage bei den
zuständigen Behörden weiter. Zuständig ist
die Jefatura Provincial de Puertos y Costas, die Küstenbehörde
in Palma (Tel. 971 77 96 19). Ferner kann man sich aber auch
an die Bauabteilung der jeweiligen Gemeinde wenden.
Frank Schöne-de la Nuez, Rechtsanwalt
Christoph Pippel, Rechtsreferendar
(Kanzlei Copp-Menth, Würzburg und Manacor/Mallorca)
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