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In Spanien erben macht arm  zurück
strichel_hori

Erbschaftssteuer in Spanien / Rechtsnischen für Ausländer

(veröffentlicht im Palma Kurier, 02.06.2000)

Spanien hat den höchsten Erbschaftssteuersatz in der Europäischen Union. Das geht aber leider nicht nur die Spanier etwas an. Jeder, der in Spanien Vermögenswerte hat, wie zum Beispiel ein Haus oder eine Firma, der wird im Falle einer Erbschaft zur Kasse gebeten. Wer den spanischen Fiskus als Miterben aus dem Rennen schlagen will, kann beim Vererben von Unternehmen und Wohnungen Steuerprivilegien nutzen.

Familien, die in Spanien investieren, müssen möglicherweise immense Erbschaftssteuer bezahlen. Denn im Falle eines Erbes führt das zur Reduzierung der Vermögenswerte.

Die Freibeträge für Ehegatten und Kinder mit je ca. 30.000 Mark sind vergleichsweise minimal. Hinzu kommt, dass die Immobilienwerte in Spanien bei er Besteuerung von Schenkungen und erbrechtlichen Übergängen grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt werden. Zum Vergleich: in Deutschland werden Immobilien nach der aktuellen Rechtslage nur mit 60 bis 70 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes besteuert.

Das spanische Erbschaftssteuergesetz sieht vergleichsweise hohe Steuersätze vor. Mit über 81 Prozent hält Spanien den Erbschaftssteuerspitzensatz in der Europäischen Gemeinschaft.

Wer meint, durch die deutsche Nationalität oder seinen Wohnsitz in Deutschland der spanischen Erbschaftssteuer entgehen zu können, irrt sich. Das spanische Erbschaftssteuergesetz findet auch für in Spanien nur beschränkt steuerpflichtige Personen Anwendung. Es bezieht alle in Spanien gelegenen Vermögenswerte, wie zum Beispiel Immobilien, Unternehmen, Geldanlagen bei spanischen Banken etc. als zu besteuernde Vermögenswerte mit ein.

Steuergünstig

Dennoch ergeben sich gewisse Möglichkeiten, den spanischen Fiskus als Miterben zumindest auf Distanz zu halten. Das spanische Erbschaftssteuergesetz sieht bei der Festlegung der Besteuerungsgrundlage eine 95prozentige Reduzierung des Verkehrswertes der vom Vererber selbst genutzten Wohnung in Spanien vor.

Der Teufel steckt hier allerdings im Detail. Neben der Frage, wann denn genau eine selbstgenutzte Wohnung vorliegt, ist diese steuerliche Privilegierung noch an weitere Voraussetzungen gebunden. Von der Erbschaftssteuer werden zunächst der nur Ehegatte sowie die Kinder und die Eltern begünstigt.

Erbt ein seitlicher Verwandter, also etwa ein Bruder, so ist dieser erbschaftssteuerlich nur privilegiert, wenn er über 65 Jahre alt ist und in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall mit dem Erblasser zusammengelebt hat.

Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass die Immobilie für die Dauer von 10 Jahren nach dem Versterben des vormaligen Wohnungsinhabers "behalten" werden muss.

Dieses "Behaltenmüssen" hat offenbar zu erheblichen Interpretationsschwierigkeiten in der Praxis geführt. In einer Verwaltungsanweisung des spanischen Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 13. Mai 1996 heisst es, der Erbe müsse die vom Vererber genutzte Wohnung behalten und die sogenannte Selbstnutzung fortführen.

Ein Erlass der zentralen Steuerbehörde vom 23.März 1999 stellt allerdings klar, dass der Erbe als Rechtsnachfolger die geerbte Wohnung nicht als selbst benutzte Wohnung fortführen, sondern lediglich Eigentümer bleiben müsse.

Hiermit eröffnen sich jetzt weitergehende Spielräume zur Inanspruchnahme der Steuerprivilegierung. Schwierigkeiten ergaben sich auch bei der Frage nach dem Begriff "vivienda habitual " Der zitierte Erlass der Steuerbehörde verweist auf Artikel 51 des "Reglamento del Impuesto sobre la Renta antes las Personas Físicas y otras normas Tributarias". Hier wird ausgeführt, dass eine gewöhnliche Wohnung regelmässig deren dauerhafte Nutzung in einem Zeitraum von 3 Jahren voraussetze.

Die Steuerprivilegierung einer Wohnung in Spanien, die vom Vererber selbst genutzt wurde, ist zudem auf einen nicht besteuerten Wertanteil von 123.000 € begrenzt. Hat die Immobilie einen höheren Verkehrswert, so unterliegt der übersteigende Wertanteil also der normalen Besteuerung.

Etwas einfacher geregelt ist die Privilegierung von spanischen Unternehmen oder Beteiligungen an spanischen Unternehmen. Auch hier wird der Unternehmenswert um 95 v. H. als Ausgangsgrundlage für die erbrechtliche Besteuerung reduziert. Allerdings muss der Vererber oder Übergeber vor dem Übergang schon 10 Jahre lang Betriebsinhaber oder Gesellschafter gewesen sein und hieraus mindestens Einkünfte in Höhe von 50 Prozent seines Gesamteinkommens erzielt haben.

Bei lebzeitiger Unternehmens- oder Unternehmensanteilsübergabe muss der Übergeber zudem 65 Jahre alt sein und seine unternehmerische Tätigkeit im Zuge der Übergabe beenden. Weiterhin muss das Unternehmen von dem Rechtsnachfolger 10 Jahre lang fortgeführt werden.

Der Erbe bleibt auch privilegiert, wenn er in Spanien nur beschränkt steuerpflichtig ist. Dieser Unterschied zum deutschen Recht ist in der Praxis ausländischer Rechtsnachfolger von erheblicher Bedeutung. Ist der Erbe in Deutschland oder in einem anderen Land steuerpflichtig, so ändert das nichts an seiner Privilegierung als Rechtsnachfolger der selbstgenutzten Wohnung oder des Unternehmens in Spanien.

Für das Familienvermögen in Spanien, sei es in Immobilien oder in Unternehmen investiert, empfiehlt es sich, Vor- und Nachsorge zu treffen, um die spanischen Steuerpriviliegien in der Praxis auch zu nutzen.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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