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Erbschaftssteuer in Spanien / Rechtsnischen für Ausländer
(veröffentlicht im Palma Kurier, 02.06.2000)
Spanien hat den höchsten Erbschaftssteuersatz in der
Europäischen Union. Das geht aber leider nicht nur die
Spanier etwas an. Jeder, der in Spanien Vermögenswerte
hat, wie zum Beispiel ein Haus oder eine Firma, der wird im
Falle einer Erbschaft zur Kasse gebeten. Wer den spanischen
Fiskus als Miterben aus dem Rennen schlagen will, kann beim
Vererben von Unternehmen und Wohnungen Steuerprivilegien nutzen.
Familien, die in Spanien investieren, müssen möglicherweise
immense Erbschaftssteuer bezahlen. Denn im Falle eines Erbes
führt das zur Reduzierung der Vermögenswerte.
Die Freibeträge für Ehegatten und Kinder mit je
ca. 30.000 Mark sind vergleichsweise minimal. Hinzu kommt,
dass die Immobilienwerte in Spanien bei er Besteuerung von
Schenkungen und erbrechtlichen Übergängen grundsätzlich
mit dem Verkehrswert angesetzt werden. Zum Vergleich: in Deutschland
werden Immobilien nach der aktuellen Rechtslage nur mit 60
bis 70 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes besteuert.
Das spanische Erbschaftssteuergesetz sieht vergleichsweise
hohe Steuersätze vor. Mit über 81 Prozent hält
Spanien den Erbschaftssteuerspitzensatz in der Europäischen
Gemeinschaft.
Wer meint, durch die deutsche Nationalität oder seinen
Wohnsitz in Deutschland der spanischen Erbschaftssteuer entgehen
zu können, irrt sich. Das spanische Erbschaftssteuergesetz
findet auch für in Spanien nur beschränkt steuerpflichtige
Personen Anwendung. Es bezieht alle in Spanien gelegenen
Vermögenswerte, wie zum Beispiel Immobilien, Unternehmen,
Geldanlagen bei spanischen Banken etc. als zu besteuernde
Vermögenswerte mit ein.
Steuergünstig
Dennoch ergeben sich gewisse Möglichkeiten, den spanischen
Fiskus als Miterben zumindest auf Distanz zu halten. Das spanische
Erbschaftssteuergesetz sieht bei der Festlegung der Besteuerungsgrundlage
eine 95prozentige Reduzierung des Verkehrswertes der vom Vererber
selbst genutzten Wohnung in Spanien vor.
Der Teufel steckt hier allerdings im Detail. Neben der Frage,
wann denn genau eine selbstgenutzte Wohnung vorliegt, ist
diese steuerliche Privilegierung noch an weitere Voraussetzungen
gebunden. Von der Erbschaftssteuer werden zunächst der
nur Ehegatte sowie die Kinder und die Eltern begünstigt.
Erbt ein seitlicher Verwandter, also etwa ein Bruder, so
ist dieser erbschaftssteuerlich nur privilegiert, wenn er
über 65 Jahre alt ist und in den letzten 10 Jahren vor
dem Erbfall mit dem Erblasser zusammengelebt hat.
Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass die Immobilie für
die Dauer von 10 Jahren nach dem Versterben des vormaligen
Wohnungsinhabers "behalten" werden muss.
Dieses "Behaltenmüssen" hat offenbar zu erheblichen
Interpretationsschwierigkeiten in der Praxis geführt.
In einer Verwaltungsanweisung des spanischen Wirtschafts-
und Finanzministeriums vom 13. Mai 1996 heisst es, der Erbe
müsse die vom Vererber genutzte Wohnung behalten und
die sogenannte Selbstnutzung fortführen.
Ein Erlass der zentralen Steuerbehörde vom 23.März
1999 stellt allerdings klar, dass der Erbe als Rechtsnachfolger
die geerbte Wohnung nicht als selbst benutzte Wohnung fortführen,
sondern lediglich Eigentümer bleiben müsse.
Hiermit eröffnen sich jetzt weitergehende Spielräume
zur Inanspruchnahme der Steuerprivilegierung. Schwierigkeiten
ergaben sich auch bei der Frage nach dem Begriff "vivienda
habitual " Der zitierte Erlass der Steuerbehörde
verweist auf Artikel 51 des "Reglamento del Impuesto
sobre la Renta antes las Personas Físicas y otras normas
Tributarias". Hier wird ausgeführt, dass eine gewöhnliche
Wohnung regelmässig deren dauerhafte Nutzung in einem
Zeitraum von 3 Jahren voraussetze.
Die Steuerprivilegierung einer Wohnung in Spanien, die vom
Vererber selbst genutzt wurde, ist zudem auf einen nicht
besteuerten Wertanteil von 123.000 € begrenzt. Hat die Immobilie einen höheren Verkehrswert,
so unterliegt der übersteigende Wertanteil also der normalen
Besteuerung.
Etwas einfacher geregelt ist die Privilegierung von spanischen
Unternehmen oder Beteiligungen an spanischen Unternehmen.
Auch hier wird der Unternehmenswert um 95 v. H. als Ausgangsgrundlage
für die erbrechtliche Besteuerung reduziert. Allerdings
muss der Vererber oder Übergeber vor dem Übergang
schon 10 Jahre lang Betriebsinhaber oder Gesellschafter gewesen
sein und hieraus mindestens Einkünfte in Höhe von
50 Prozent seines Gesamteinkommens erzielt haben.
Bei lebzeitiger Unternehmens- oder Unternehmensanteilsübergabe
muss der Übergeber zudem 65 Jahre alt sein und seine
unternehmerische Tätigkeit im Zuge der Übergabe
beenden. Weiterhin muss das Unternehmen von dem Rechtsnachfolger
10 Jahre lang fortgeführt werden.
Der Erbe bleibt auch privilegiert, wenn er in Spanien nur
beschränkt steuerpflichtig ist. Dieser Unterschied zum
deutschen Recht ist in der Praxis ausländischer Rechtsnachfolger
von erheblicher Bedeutung. Ist der Erbe in Deutschland oder
in einem anderen Land steuerpflichtig, so ändert das
nichts an seiner Privilegierung als Rechtsnachfolger der selbstgenutzten
Wohnung oder des Unternehmens in Spanien.
Für das Familienvermögen in Spanien, sei es in
Immobilien oder in Unternehmen investiert, empfiehlt es sich,
Vor- und Nachsorge zu treffen, um die spanischen Steuerpriviliegien
in der Praxis auch zu nutzen.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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