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Leitgedanken intelligtener Vermögensnachfolgeregelungen bei Auslandsvermögen in Spanien  zurück
strichel_hori

Die spezifische Ausgangslage bei Auslandsvermögen in Spanien

(veröffentlicht im "Branchenführer Mallorca", Ausgabe 2. Halbjahr 2000)


Jede Familie mit Vermögensgegenständen in Spanien sieht sich mit der spanischen Erbschaftssteuer konfrontiert. Diese ist immer dann einschlägig, wenn es um in Spanien belegene Vermögensgegenstände geht, sei es die typische Spanienimmobilie, die Geldanlage bei einer spanischen Bank oder der bei einer spanischen Versicherung abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag. Dies gilt unabhängig von der Residentenstellung aller beteiligten Personen in Spanien.

Warum ist die Geltung der spanischen Erbschaftssteuer ein Problem? Die Antwort ist eindeutig: Die spanische Erbschaftssteuer sieht nur minimale Freibeträge selbst für nächste Verwandte in der Grössenordnung von nur 16.000 € vor und weist mit 81 % den höchsten Spitzensteuersatz in der europäischen Gemeinschaft auf. Besonders hoch ist dieser dann, wenn spanische Vermögensgegenstände an eine nicht verwandte Person, etwa den nichtehelichen Lebensgefährten, vererbt werden sollen oder der erbrechtliche Vermögensnachfolger bereits über ein höheres Vorvermögen in Spanien verfügt

Interessante, aber zum Teil schwierig zu handhabende, Erbschaftssteuerreduzierungen wurden in der jüngeren Vergangenheit in das spanische Erbschaftssteuerrecht einbezogen. Dies gilt zum einen für das in Spanien gelegene, vom Vererber mindestens 3 Jahre als Hauptwohnsitz in Spanien selbst genutzte, Familienwohnheim oder die erbrechtliche Rechtsnachfolge in ein spanisches Unternehmen.

Die Bausteine einer intelligenten Vermögensnachfolgegestaltung

Diese im Grundsatz ungünstige Erbschaftssteuersituation kann jedoch durch eine frühzeitige systematische Rechtsgestaltung wesentlich freundlicher gestaltet werden.

Je nach konkretem Einzelfall erweist sich die Anwendung einer oder die Kombination mehrerer der nachfolgend aufgezeigten Massnahmen als die adäquate Rechtsgestaltung.

1. Das in Spanien belegene Vermögen auf geringem Niveau halten.
2. Niessbrauchs- und Wohnrechte statt Eigentümerstellung
3. Hypothekenbelastung des Grundvermögens in Spanien anstelle des Grundvermögens in Deutschland
4. Das Vermögen im Familienunternehmen halten
5. Die Unternehmensprivilegierungen ausschöpfen
6. Vermögenswerte in gesellschaftsrechtlicher Form halten
7. Heirat oder Adoption potentieller Rechtsnachfolger
8. Verkaufen statt Vererben
9. Vermögenstransfer nach Deutschland
10. Gemeinnützige Stiftung als Vermögensnachfolger
11. Vermögenserwerb bereits im Namen der Nachfolgegeneration
12. Differenzierte Vermögensweitergabe zur maximalen Nutzung persönlicher Freibeträge

Andere Entscheidungskriterien neben der Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist ein wichtiges, wenn auch häufig nicht das alleinige oder vorrangige Entscheidungskriterium für die Vermögensnachfolgegestaltung.

Nicht selten geht die Zielrichtung dahin, einer bestimmten Person maximale Vermögensbeträge zukommen zu lassen, den Pflichtteilsanspruch eines nahen Angehörigen so gering wie möglich zu halten oder den regelmässigen Unterhalt einer nahestehenden Person dauerhaft abzusichern.

Worauf kommt es an bei der Entscheidungsfindung ?

Zunächst gilt es, die Vermögens- und Familiensituation zu erfassen, die Ziele der Beteiligten, also insbesondere der potentiellen Vermögensweitergeber wahrzunehmen, um sodann in Kenntnis der nationalen und internationalen Rechts- und Steuersituation den massgeschneiderten Vermögensnachfolgeanzug zu konzipieren.

Eine typische Konstellation, wenn keine rechtliche Vorsorge getroffen wird.

Familien- und Unternehmenssituationen auf Mallorca, bei denen eine erbrechtliche Regelung unterlassen wird, führen häufig dazu, dass die Finca von dem oder den Erben kurzfristig verkauft werden muss.

Grund hierfür sind nicht nur die hohen spanischen Erbschaftssteuern, sondern häufig kommt noch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen naher Verwandter hinzu. Diese sind sofort zur Zahlung fällig und des öfteren durch den Erben oder Rechtsnachfolger auch durch eine Hypothekenfinanzierung nicht auffangbar.

Ein Hypothekendarlehn wird von den spanischen Banken nämlich regelmässig nur dann gewährt, wenn für diese ein regelmässiges und hohes monatliches Einkommen gesichert erscheint oder anderweitige Vermögensgegenstände als Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden können.

Ist dies nicht der Fall, und insbesondere der Erbe schon im fortgeschrittenen Lebensalter, so bleibt oft nur der Fincaverkauf und der Wegzug aus Mallorca als einzige Alternative.

Soweit sollte man es jedoch nicht kommen lassen.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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