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Üblicherweise ist es der einzelne Bürger, der wegen Verletzung
von Steuerverpflichtungen unter dem Gesichtspunkt von
Steuerverkürzungen oder Steuerhinterziehungen verfolgt wird.
Was aber passiert dann, wenn der Staat selbst gesetzeswidrig,
- und im vollem Bewusstsein der Gesetzeswidrigkeit -, vom
Bürger ungerechtfertigte Steuerzahlungen verlangt und
vollstreckt ?
So geschehen in Spanien betreffend die Gewinnsteuer beim
Immobilienverkauf durch in Spanien nicht residente Verkäufer,
regelmässig also bei ausländischen EU-Bürgern als Verkäufer.
Diese hatten, und haben bis heute, einen hohen Steuersatz von
35 % auf ihren Immobilienverkaufsgewinn zu zahlen, während der
in Spanien residente Verkäufer, also im Regelfall der
spanische Bürger, nur einen Pauschalsteuersatz von 15 % zu
tragen hat.
Dass diese Höherbesteuerung der nichtresidenten Verkäufer
offenbar gegen das EU-Recht, konkret den
Gleichbehandlungsgrundsatz aller EU-Bürger, verstösst, ist
allen Beteiligten bestens bekannt. Wir hatten bereits in einem
Medienbeitrag im Jahre 2000 spezifisch darauf hingewiesen.
Beim Verkauf höherwertiger Immobilien wird so in der
Vergangenheit oft Steuerreibeträge in sechsstelliger
Euro-Betragshöhe rechtswidrig vom Staat verlangt und
durchgesetzt, die Staatskasse also illegal gefüllt.
Ein gleiches Fehlverhalten, vom Bürger begangen, wird mit
strafrechtlicher Verurteilung und Rückzahlungsverpflichtung zu
Unrecht verlangter Geldbeträge sanktioniert werden.
Die staatliche Steuerüberhebung hat nun in der Vergangenheit
eine Spirale oft formell rechtswidriger
Steuerreduzierungspraktiken beim nichtresidenten
Immobilienverkäufer in Spanien ausgelöst.
Von der fingierten Hauptwohnsitznahme in Spanien bis zur
offiziellen Unterdeklarierung des tatsächlichen
Verkaufspreises.
Letzteres verbunden mit der Notwendigkeit, die damit
geschaffene Schwarzgeldeinnahme wieder zu verstecken oder
unauffällig in den Geldkreislauf zurückzuführen.
Nach nunmehr formellem Abmahnvorgehen der Europäischen Union
ist zu erwarten, dass der spanische Staat binnen Jahresfrist
seine illegale Steuererhebungspraxis korrigiert.
Dies nicht zuletzt deshalb, weil der EU mit der Verhängung
erheblicher finanzieller Sanktionen das Instrumentarium zur
Verfügung steht, die illegale Steuereinnahmequelle für den
spanischen Staat in ihr Gegenteil umzukehren.
Was nun ist die praktische Konsequenz für den betroffenen
„übervorteilten“ Steuerbürger:
Wer steuerlich nichts zu verbergen hat, sollte bei aktuellen
Verkäufen nur den 15 %igen Gewinnsteuersatz begleichen mit
ausdrücklichem Verweis auf das einschlägige Abmahnschreiben
der EU-Kommission vom 14. Juli 2005 an die spanische
Regierung.
Komplexer und wohl zunächst einer Einzelfallprüfung zu
unterziehen ist die Frage der Geltendmachung von
Rückzahlungsansprüchen betreffend in der Vergangenheit an den
spanischen Staat überhöht bezahlter
Verkaufsgewinnsteuerbeträge.
Insbesondere ist hier die Kosten-Nutzen Relation im Auge zu
behalten. Zudem wird konkret zu prüfen sein, ob dem spanischen
Staat dann noch die Möglichkeit zur Verfügung steht, eine
nachträgliche Immobilienwertprüfung vornehmen zu lassen.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
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