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Immobilienverkauf durch nichtresidente Personen in Spanien

Im Juli 2.005 wurde der spanische Staat offiziell von der EU-Kommission wegen illegal überhöhter Gewinnsteuererhebung abgemahnt

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strichel_hori


Üblicherweise ist es der einzelne Bürger, der wegen Verletzung von Steuerverpflichtungen unter dem Gesichtspunkt von Steuerverkürzungen oder Steuerhinterziehungen verfolgt wird.

Was aber passiert dann, wenn der Staat selbst gesetzeswidrig, - und im vollem Bewusstsein der Gesetzeswidrigkeit -, vom Bürger ungerechtfertigte Steuerzahlungen verlangt und vollstreckt ?

So geschehen in Spanien betreffend die Gewinnsteuer beim Immobilienverkauf durch in Spanien nicht residente Verkäufer, regelmässig also bei ausländischen EU-Bürgern als Verkäufer.

Diese hatten, und haben bis heute, einen hohen Steuersatz von 35 % auf ihren Immobilienverkaufsgewinn zu zahlen, während der in Spanien residente Verkäufer, also im Regelfall der spanische Bürger, nur einen Pauschalsteuersatz von 15 % zu tragen hat.

Dass diese Höherbesteuerung der nichtresidenten Verkäufer offenbar gegen das EU-Recht, konkret den Gleichbehandlungsgrundsatz aller EU-Bürger, verstösst, ist allen Beteiligten bestens bekannt. Wir hatten bereits in einem Medienbeitrag im Jahre 2000 spezifisch darauf hingewiesen.

Beim Verkauf höherwertiger Immobilien wird so in der Vergangenheit oft Steuerreibeträge in sechsstelliger Euro-Betragshöhe rechtswidrig vom Staat verlangt und durchgesetzt, die Staatskasse also illegal gefüllt.

Ein gleiches Fehlverhalten, vom Bürger begangen, wird mit strafrechtlicher Verurteilung und Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht verlangter Geldbeträge sanktioniert werden.

Die staatliche Steuerüberhebung hat nun in der Vergangenheit eine Spirale oft formell rechtswidriger Steuerreduzierungspraktiken beim nichtresidenten Immobilienverkäufer in Spanien ausgelöst.

Von der fingierten Hauptwohnsitznahme in Spanien bis zur offiziellen Unterdeklarierung des tatsächlichen Verkaufspreises.

Letzteres verbunden mit der Notwendigkeit, die damit geschaffene Schwarzgeldeinnahme wieder zu verstecken oder unauffällig in den Geldkreislauf zurückzuführen.

Nach nunmehr formellem Abmahnvorgehen der Europäischen Union ist zu erwarten, dass der spanische Staat binnen Jahresfrist seine illegale Steuererhebungspraxis korrigiert.

Dies nicht zuletzt deshalb, weil der EU mit der Verhängung erheblicher finanzieller Sanktionen das Instrumentarium zur Verfügung steht, die illegale Steuereinnahmequelle für den spanischen Staat in ihr Gegenteil umzukehren.

Was nun ist die praktische Konsequenz für den betroffenen „übervorteilten“ Steuerbürger:

Wer steuerlich nichts zu verbergen hat, sollte bei aktuellen Verkäufen nur den 15 %igen Gewinnsteuersatz begleichen mit ausdrücklichem Verweis auf das einschlägige Abmahnschreiben der EU-Kommission vom 14. Juli 2005 an die spanische Regierung.

Komplexer und wohl zunächst einer Einzelfallprüfung zu unterziehen ist die Frage der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen betreffend in der Vergangenheit an den spanischen Staat überhöht bezahlter Verkaufsgewinnsteuerbeträge.

Insbesondere ist hier die Kosten-Nutzen Relation im Auge zu behalten. Zudem wird konkret zu prüfen sein, ob dem spanischen Staat dann noch die Möglichkeit zur Verfügung steht, eine nachträgliche Immobilienwertprüfung vornehmen zu lassen.



Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
 

strichel_hori

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