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Die Kunst des Bezahlens  zurück
strichel_hori

veröffentlicht im Palma Kurier, 17.03.2000)

Fragen zum Urheberrecht im Zeitalter von Internet und E-Commerce

Nicht selten nagen Künstlern am Hungertuch. Deshalb ist es unerlässlich, einen Rechts- und Honorarrahmen zu schaffen, der den kreativen Menschen sichere und angemessene Existenzgrundlagen schafft. Sogenannte Clearingstellen sollen dabei für Recht und Ordnung sorgen.

Die Vertragspraxis zwischen Galeristen und Künstlern hat eine grosse Bandbreite. Zum einen zahlt der Galerist dafür, dass der Künstler bei ihm ausstellt, dann wiederum mietet der Künstler Ausstellungsflächen des Galeristen an. Einmal werden Kunstwerke vom Galeristen angekauft, dann wieder in Kommission genommen. Oder aber der Ausstellungsplatz wird schlichtweg nur vermietet.

Klare schriftliche Regelungen beugen auch hier unangenehmen Nachwehen vor. Der Künstler, der sein Werk dem Galeristen in Kommission überlässt, kann häufig nicht oder nur schlecht kontrollieren, ob, wann und zu welchem Preis der Galerist sein Werk verkauft hat. Hier empfiehlt sich eine zeitlich genau fixierte Abrechnungsregelung mit Angabe der vollständigen Adresse des Käufers und einer schriftlichen Bestätigung. Gegebenfalls sollte eine eidesstattliche Erklärung vorliegen, welcher Preis vereinbart und gezahlt wurde.

Umgekehrt machen Galerien oft unangenehme Erfahrungen, wenn sie bei den Ausstellungen mit entsprechendem Prozentsatz am Verkaufspreis beteiligt sind. Schon so mancher Künstler wandte sich während der Ausstellung an den Interessenten, um ihm mitzuteilen, dass er dieses oder jenes Werk auch noch zu einem späteren Zeitpunkt direkt zu günstigeren Konditionen, ohne den Provisionsanteil des Galeristen, erwerben könne. Diese nicht ganz feine Art ist sowohl ein zivilrechtlicher Vertragsbruch wie auch strafrechtlich als Betrug zu qualifizieren.

Weiterhin wichtig für Freischaffende und Künstler ist das Künstlersozialversicherungsgesetz.

Nach Massgabe des Urheberrechtgesetzes sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind grundsätzlich alle Verkäufe von Werken der bildenden Kunst mit einer Abgabe belegt. Die Verwertungsgemeinschaft Bild-Kunst und der Arbeitskreis deutscher Kunsthandelsverbände haben allerdings über einen Rahmenvertrag aus dem Jahre 1980 die Abgaben vom Einzelverkaufsfall über ein Pauschalverfahren vereinfacht.

Allgemeine Geschäftsverbindungen hat der Verband der deutschen Kunstspediteure entwickelt, um die Verträge für Transporte zu vereinfachen.

Ein wichtiger Verband ist die Verwertungsgemeinschaft Bild-Kunst, kurz „VG Bild-Kunst“. Diese Verwertungsgemeinschaft vertritt die Künstler und sichert deren Urheber- und Folgerechte gegenüber von Verwertern und Nutzern sowohl in Deutschland als auch international. Als Organisation nimmt sie ihren Mitgliedern stellvertretend die Wahrnehmung ihrer Urheberrechte im visuellen Bereich ab. Diese Aufgabe würde wegen ihrer Komplexität den einzelnen Künstler überfordern. Es handelt sich je nach Berufsgruppe um unterschiedliche Rechte. Künstler der bildenden Kunst erhalten Schutz ihrer Reproduktionsrechte, Fotografen und Bildjournalisten erhalten Fotokopievergütungen und Bibliothekstantiemen. Filmproduzenten werden al den Videovermietungsvergütung beteiligt. Dise Aufzählung stellt lediglich eine Auswahl von speziellen Vergütungen dar, an denen die Mitglieder partizipieren.

Grünbuch ist Rechtshilfe

Die Verbesserung der Kunstförderung und die Sicherung der Arbeitsplätze in der Kunst hat sich der Bundesverband bildender Künstler zur Aufgabe gemacht. Der Verband wurde 1972 gegründet und hat seine Geschäftsstelle in Bonn.

Zum Schluss noch ein Ausblick in die Zukunft, die selbstverständlich für alle Aufgaben und Tätigkeiten im Kunst- und Medienbereich mehr Rechtssicherheit bieten soll. Nur wenn es gelingt, einen Rechts- und Honorarrahmen zu schaffen, der den kreativen Menschen sichere und angemessene Existenzgrundlagen schafft, hat die Medienwirtschaft in der Informationsgesellschaft eine Chance. Ein funktionierendes Modell der finanziellen Absicherung der Autoren hat naturgemäss im Internetzeitalter, wo die Mehrfachverwertung von Texten leicht gemacht wird, eine immer grössere Bedeutung.

Die EU hat zum Thema Urheberrecht in der Informationsgesellschaft Lösungsvorschläge von Exwerten in einem Grünbuch zusammengestellt. Zur Erleichterung des Handels mit Rechten zwischen Rechtsinhabern und Multimedia-Produzenten soll demnach die Einrichtung sogenannter „Clearingstellen“ beitragen. Das Grünbuch enthält eine Zusammenstellung von Lösungsvorschlägen, die auf der Einschätzung von Experten beruhen. Sie sollen Konflikten vorbeugen und vermeiden helfen. Clearingstellen sollen als Servicebüros dienen und das Fachwissen bündeln. So wird zu einer schnellen Klärung und zur Umsetzung von Lösungen beigetragen. Zudem sollen diese Stellen eine möglichst reibungslose Zusammenarbeit von Rechtsinhabern und Rechtsverwertern zugleich initiieren und realisieren. Clearingstellen beugen durch ihre Tätigkeit zudem Konflikten vor und können entstandene Konflikte durch Vermittlung zu einer schnellen und sachgerechteren Lösung beitragen.

Im Idealfall bieten die Clearingstellen den Nutzern die Rechte verwaltungs- und kostengünstig an, vereinfachen deren Verwertung und ermöglichen Informationskontakte zur Anbahnung von Verträgen zwischen Rechtsinhabern und Rechtsnutzern.

Ob diese Massnahmen zum Schutz des wirtschaftlichen Wertes menschlich kreativer Lösungen ausreichen, wird die Zukunft zeigen.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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