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veröffentlicht im Palma Kurier, 17.03.2000)
Fragen zum Urheberrecht im Zeitalter von Internet und
E-Commerce
Nicht selten nagen Künstlern am Hungertuch. Deshalb
ist es unerlässlich, einen Rechts- und Honorarrahmen
zu schaffen, der den kreativen Menschen sichere und angemessene
Existenzgrundlagen schafft. Sogenannte Clearingstellen sollen
dabei für Recht und Ordnung sorgen.
Die Vertragspraxis zwischen Galeristen und Künstlern
hat eine grosse Bandbreite. Zum einen zahlt der Galerist dafür,
dass der Künstler bei ihm ausstellt, dann wiederum mietet
der Künstler Ausstellungsflächen des Galeristen
an. Einmal werden Kunstwerke vom Galeristen angekauft, dann
wieder in Kommission genommen. Oder aber der Ausstellungsplatz
wird schlichtweg nur vermietet.
Klare schriftliche Regelungen beugen auch hier unangenehmen
Nachwehen vor. Der Künstler, der sein Werk dem Galeristen
in Kommission überlässt, kann häufig nicht
oder nur schlecht kontrollieren, ob, wann und zu welchem Preis
der Galerist sein Werk verkauft hat. Hier empfiehlt sich eine
zeitlich genau fixierte Abrechnungsregelung mit Angabe der
vollständigen Adresse des Käufers und einer schriftlichen
Bestätigung. Gegebenfalls sollte eine eidesstattliche
Erklärung vorliegen, welcher Preis vereinbart und gezahlt
wurde.
Umgekehrt machen Galerien oft unangenehme Erfahrungen, wenn
sie bei den Ausstellungen mit entsprechendem Prozentsatz am
Verkaufspreis beteiligt sind. Schon so mancher Künstler
wandte sich während der Ausstellung an den Interessenten,
um ihm mitzuteilen, dass er dieses oder jenes Werk auch noch
zu einem späteren Zeitpunkt direkt zu günstigeren
Konditionen, ohne den Provisionsanteil des Galeristen, erwerben
könne. Diese nicht ganz feine Art ist sowohl ein zivilrechtlicher
Vertragsbruch wie auch strafrechtlich als Betrug zu qualifizieren.
Weiterhin wichtig für Freischaffende und Künstler
ist das Künstlersozialversicherungsgesetz.
Nach Massgabe des Urheberrechtgesetzes sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes
sind grundsätzlich alle Verkäufe von Werken der
bildenden Kunst mit einer Abgabe belegt. Die Verwertungsgemeinschaft
Bild-Kunst und der Arbeitskreis deutscher Kunsthandelsverbände
haben allerdings über einen Rahmenvertrag aus dem Jahre
1980 die Abgaben vom Einzelverkaufsfall über ein Pauschalverfahren
vereinfacht.
Allgemeine Geschäftsverbindungen hat der Verband der
deutschen Kunstspediteure entwickelt, um die Verträge
für Transporte zu vereinfachen.
Ein wichtiger Verband ist die Verwertungsgemeinschaft Bild-Kunst,
kurz VG Bild-Kunst. Diese Verwertungsgemeinschaft
vertritt die Künstler und sichert deren Urheber- und
Folgerechte gegenüber von Verwertern und Nutzern sowohl
in Deutschland als auch international. Als Organisation nimmt
sie ihren Mitgliedern stellvertretend die Wahrnehmung ihrer
Urheberrechte im visuellen Bereich ab. Diese Aufgabe würde
wegen ihrer Komplexität den einzelnen Künstler überfordern.
Es handelt sich je nach Berufsgruppe um unterschiedliche Rechte.
Künstler der bildenden Kunst erhalten Schutz ihrer Reproduktionsrechte,
Fotografen und Bildjournalisten erhalten Fotokopievergütungen
und Bibliothekstantiemen. Filmproduzenten werden al den Videovermietungsvergütung
beteiligt. Dise Aufzählung stellt lediglich eine Auswahl
von speziellen Vergütungen dar, an denen die Mitglieder
partizipieren.
Grünbuch ist Rechtshilfe
Die Verbesserung der Kunstförderung und die Sicherung
der Arbeitsplätze in der Kunst hat sich der Bundesverband
bildender Künstler zur Aufgabe gemacht. Der Verband wurde
1972 gegründet und hat seine Geschäftsstelle in
Bonn.
Zum Schluss noch ein Ausblick in die Zukunft, die selbstverständlich
für alle Aufgaben und Tätigkeiten im Kunst- und
Medienbereich mehr Rechtssicherheit bieten soll. Nur wenn
es gelingt, einen Rechts- und Honorarrahmen zu schaffen, der
den kreativen Menschen sichere und angemessene Existenzgrundlagen
schafft, hat die Medienwirtschaft in der Informationsgesellschaft
eine Chance. Ein funktionierendes Modell der finanziellen
Absicherung der Autoren hat naturgemäss im Internetzeitalter,
wo die Mehrfachverwertung von Texten leicht gemacht wird,
eine immer grössere Bedeutung.
Die EU hat zum Thema Urheberrecht in der Informationsgesellschaft
Lösungsvorschläge von Exwerten in einem Grünbuch
zusammengestellt. Zur Erleichterung des Handels mit Rechten
zwischen Rechtsinhabern und Multimedia-Produzenten soll demnach
die Einrichtung sogenannter Clearingstellen beitragen.
Das Grünbuch enthält eine Zusammenstellung von Lösungsvorschlägen,
die auf der Einschätzung von Experten beruhen. Sie sollen
Konflikten vorbeugen und vermeiden helfen. Clearingstellen
sollen als Servicebüros dienen und das Fachwissen bündeln.
So wird zu einer schnellen Klärung und zur Umsetzung
von Lösungen beigetragen. Zudem sollen diese Stellen
eine möglichst reibungslose Zusammenarbeit von Rechtsinhabern
und Rechtsverwertern zugleich initiieren und realisieren.
Clearingstellen beugen durch ihre Tätigkeit zudem Konflikten
vor und können entstandene Konflikte durch Vermittlung
zu einer schnellen und sachgerechteren Lösung beitragen.
Im Idealfall bieten die Clearingstellen den Nutzern die Rechte
verwaltungs- und kostengünstig an, vereinfachen deren
Verwertung und ermöglichen Informationskontakte zur Anbahnung
von Verträgen zwischen Rechtsinhabern und Rechtsnutzern.
Ob diese Massnahmen zum Schutz des wirtschaftlichen Wertes
menschlich kreativer Lösungen ausreichen, wird die Zukunft
zeigen.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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