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Seit dem
01. Juli 1998 behalten Ehegatten auch bei Scheidung das
gemeinschaftliche Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder.
Stirbt nun der geschiedene Ehegatte so wird der überlebende
Ehegatte im Regelfall zum alleine Sorgeberechtigten und damit
auch zum Vermögensverwalter des minderjährigen Kindes, so §
1638 BGB.
So weit – so gut, aber nicht nur für den vorversterbenden
geschiedenen Ehegatten, sondern auch für die Schwiegereltern
oder Grosseltern eines Minderjährigen wird diese Situation
nicht selten zum Problem.
So soll das Enkelkind zwar erhebliche Vermögenswerte im
Erbwege erhalten, aber diese sollen der ungeliebten
Schwiegertochter oder dem ungeliebten Schwiegersohn
keinesfalls in die Hände geraten, auch nicht zur Verwaltung.
Was also tun ?
Sie müssen handeln als künftiger Vererber, konkret ist
angesagt, das eigene Testament entsprechend dahingehend zu
ergänzen, dass dem geschiedenen Ehegatten oder Schwiegerkind
bezüglich Ihres Nachlasses das Vermögensverwaltungsrecht nicht
zukommt.
Hier kommen verschiedene Gestaltungsvarianten in Betracht.
Eine davon ist die Einsetzung eines Testamentsvollsteckers mit
bestimmten Vorgaben. Des weiteren kann ein Vermächtnis
ausgesetzt werden dergestalt, dass der Minderjährige est ab
Erreichen der Volljährigkeit oder mit dem Studienabschluss
über eine bestimmte vermachte Geldsumme verfügen kann.
Sie sehen, diese Situation ist beherrschbar, allerdings muss
eine adäquate testamentarische Regelung getroffen werden.
Übrigens ist dies eine auf der Ebene von Grosseltern
keineswegs seltene, sondern praktisch gängige Problemstellung,
die latent auch zu Lebzeiten des eigenen Kindes besteht aber
sich natürlich im Falle von dessen Vorversterben aktualisiert.
Genau genommen besteht eine ähnliche Problemlage auch dann,
wenn das eigene Kind und potentieller Erbe noch nicht oder
ohne Kinder verheiratet ist. Verstirbt dann das eigene Kind
zeitlich nahe nach der Elterngeneration, erbt gegebenenfalls
dessen angeheirateter Ehegatte und damit dessen Familie das
Vermögen der verschwägerten Familie.
Soll nun abgesichert werden, dass das eigene Vermögen in der
eigenen blutsverwandten Familie verbleibt, bedarf es wiederum
einer spezifischen testamentarischen Regelung, diesmal
naturgemäss anderer Art.
Wie ist diese Situation regelbar ?
Hier hilft das Rechtsinstitut der Nacherbeneinsetzung. Im
Testament wird mithin geregelt, dass für den Fall des
Vorversterbens des eigenen Kindes vor dem Schwiegerkind eine
oder mehrere Personen eigener Blutsverwandtschaft als
Nacherben eingesetzt werden.
Hier erlaubt das deutsche Erbrecht sogar die Einsetzung einer
ganzen Serie von Ersatz- oder Nacherben.
Ist der zu vererbende Gegenstand eine Spanienimmobilie, so
können Ihrerseits also gerade in Serie diejenigen Verwandten
oder Nichtverwandten als Rechtsnachfolger ausgesucht werden,
welche aus Ihrer Sicht mutmasslich die Spanienimmobilie in
Ihrem Sinne weiternutzen werden.
Bei alledem gilt es in Spanien auch, den Aspekt der
Minimierung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen, um nicht
ungewollt den spanischen Staat als Haupterben einzusetzen.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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