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Der in der Praxis sehr häufige Fall: sie erben von Ihrem
Ehepartner Immobilienvermögen; nehmen wir einmal an, mit einem
Verkehrswert von 250.000 €.
Liegt die Immobilie in Deutschland, so ist das
erbschaftssteuerlich kein Problem. Sie können als Ehegatte
einen Erbschaftssteuerfreibetrag von 307.000 € in Anspruch
nehmen. Erbschaftsteuer fällt damit nicht an.
Ganz anders allerdings stellt sich die steuerliche Lage dar,
wenn Sie eine Immobilie gleichen Wertes in Spanien von Ihrem
Ehepartner erben. In Spanien können Sie nur einen Freibetrag
von 15.980,91 € in Anspruch nehmen. Die weiteren 234.019,09 €
sind zu versteuern und zwar nach der spanischen
Erbschaftsteuertabelle, konkret mit einem Betrag von 38.869,90
€.
Ist die Spanienimmobilie dann nicht kurzfristig verkäuflich
oder soll sie weiter im Familieneigentum gehalten werden, so
stellt sich die Frage, woher denn plötzlich dieser Geldbetrag
von 38.869,90 € aufgebracht werden soll, um die
Steuerverbindlichkeiten tilgen zu können.
Noch prekärer wird die Lage, wenn zur Finanzierung der
Spanienimmobilie ein Hypothekendarlehen aufgenommen war,
welches gegebenenfalls noch mit 1.000 €/Monat abzuzahlen ist.
Plötzlich stecken Sie als Erbe in einer Schuldenfalle, aus der
Sie nur per Notverkauf mit einem Wertverlust oft von 40 % des
tatsächlichen Immobilienwertes herauskommen.
Durchaus ein häufiges Szenario, welchem durch frühzeitige
Rechts- und Steuergestaltung allerdings wirksam begegnet
werden kann.
Ähnliche Freibetragsnachteile gibt es im Ländervergleich
übrigens für erbende Kinder: Freibetrag in Deutschland:
207.000 €, während der Freibetrag in Spanien auch hier bei
15.980,91 € verbleibt.
Damit Sie sich einen Überblick über die Unterschiede für die
wesentlichen erbenden Personengruppen verschaffen können,
nachfolgend eine tabellarische Übersicht, wobei Sie den
deutschen Erbschaftssteuerfreibetrag links mit dem spanischen
rechts vergleichen können.
Ergänzend erwähnt sind noch die Steuerklassen, „je höher desto
ungünstiger“ lautet hier das Prinzip.
Im übrigen gilt die Steuerprogression, je höher der geerbte
Betrag, desto höher der Steuersatz, welcher in Spanien etwa
bei nichtehelichen Lebenspartnern bis über 81 % betragen kann.
Freibeträge im Erbfall
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DEUTSCHLAND
|
SPANIEN
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|
Personen |
Steuerklasse |
Freibetrag in € |
Freibetrag in € (ca.) |
Steuerklasse |
|
Ehepartner |
I |
307.000 |
16.000 |
II |
|
Kinder |
I |
205.000 |
16.000* |
I+II |
|
Stiefkinder |
I |
205.000 |
8.000 |
III |
|
Enkel, Urenkel |
I |
51.200 |
16.000* |
I+II |
|
Eltern und Grosseltern |
I |
51.200 |
16.000 |
II |
|
Geschwister |
II |
10.300 |
8.000 |
III |
|
Neffen und Nichten |
II |
10.300 |
8.000 |
III |
|
Stiefeltern |
II |
10.300 |
kein
Freibetrag |
IV |
|
Schwiegerkinder |
II |
10.300 |
8.000 |
III |
|
Schwiegereltern |
II |
10.300 |
8.000 |
III |
|
Geschiedene Ehepartner |
II |
10.300 |
kein
Freibetrag |
IV |
|
Alle übrigen Erben, wie z.B.
Lebensgefährten |
III |
5.200 |
kein
Freibetrag |
IV |
*
Bei Abkömmlingen unter 21 Jahren
können sich die Freibeträge bis zu ca. 48.000 € erhöhen
Unter
bestimmten Voraussetzungen und bei rechtzeitiger Gestaltung
lässt sich in Spanien die Steuerlast allerdings meist
erheblich reduzieren. Hier können gewisse Sonderfreibeträge
für die Wohnsitzimmobilie, bei nachgewiesenem
Behindertenstatus, bei Firmenvermögen u.a. genutzt werden.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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