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Am Ende zählt nur der Wille  zurück
strichel_hori

(veröffentlicht im Palma Kurier, 03.03.2000)

In der Vorsorgevollmacht werden alle medizinischen Notfallmassnahmen vorab geklärt

Was soll im Notfall mit mir und meinem Körper geschehen, wenn ich mich nicht mehr wehren kann ? Darauf gibt eine Vorsorgevollmacht Antwort. Aber auch nur dann, wenn entscheidende medizinische Fragen geklärt sind.

Vorsorgevollmacht – das war das Schlagwort des letzten Artikels. Welche Möglichkeiten hat man, um im Ernstfall über sein Schicksal selbst bestimmen zu können ? Verkürzt kann man sagen: In der Patientenverfügung werden Wünsche bezüglich einer Behandlung, Nicht-Behandlung oder Dauer der Therapie für aussichtslose Erkrankungen festgelegt.

Die nächste Möglichkeit der Absicherung besteht in einer Betreuungsverfügung. Hier wird eine Vertrauensperson genannt, die dann von einem Vormundschaftsgericht eingesetzt wird, wenn der Patient nicht mehr zur Regelung und Entscheidung seiner persönlichen Angelegenheiten oder seines Vermögens in der Lage ist.

Die dritte Variante ist die Vorsorgevollmacht. Sie hat den Vorteil, dass die Person des Vertrauens direkt eingesetzt werden kann, ohne auf eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes angewiesen zu sein. Diese Person kann sofort als Stellvertreter handeln.

In den letzten Jahren hat ein regelrechter Run auf Formulare für Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten eingesetzt.

Stimmen Form und Inhalt ?

Wenn ich mein Selbstbestimmungsrecht auf die Situationen erweitern möchte, in denen ich selbst handlungsunfähig bin, stellt sich die konkrete Fragen: In welcher Form und mit welchem Inhalt ? In einem Beitrag zum Thema Patientenverfügung hat Ralf Bock, Richter am Landgericht Koblenz, folgende Regelungsinhalte empfohlen:

Erster Punkt: Unter welchen Bedingungen und bei welchen Krankheitsfällen soll meine Verfügung massgebend sein ? Zweitens: Wer soll den irreversiblen Krankheitszustand feststellen ? Drittens: Welche Behandlungen, beziehungsweise medizinischen Massnahmen sollen unterlassen werden – dazu gehören etwa Amputationen, Organtransplantationen, Intensivmedizin, künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr. Viertens: Entscheidung über palliative, das heisst krankheitsmildernde, aber nicht heilende, ärztliche und pflegerische Behandlung. Fünftens: Bestimmung über Schmerzmittelverabreichung unter Inkaufnahme einer möglichen Lebensverkürzung. Letztendlich kann auch die Frage der Organspende hiermit geregelt werden.

Weitgehend einig ist man sich, dass eine einmal entwickelte Patientenverfügung oder Gesundheitsvorsorgevollmacht letztlich notariell beglaubigt werden sollte.

Dies gilt umso mehr, wenn bei deutschen Residenten die Wahrscheinlichkeit für eine Anwendung der Vorsorgevollmacht in Spanien spricht. Nach der spanischen Rechtslage bedarf nahezu jede Vollmacht für ihre rechtliche Anerkennung der notariellen Beglaubigung. Hier besteht der Vorteil darin, dass der Notar mitzuprüfen hat, ob derjenige, der eine Vollmacht ausstellt, auch im Besitz seiner geistigen Kräfte, also geschäftsfähig ist. Diese Frage kann in Entscheidungssituation von anderen Personen kaum mehr angezweifelt werden.

Geschäftsfähig durch Notar

In Deutschland ist nämlich eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht nicht automatisch für alle anderen Personen verbindlich. Entscheidend ist vielmehr der "mutmassliche Wille"“, dessen Äusserung vorausgesetzt, dass der Sich-Äussernde zum Zeitpunkt der Vollmachtsausstellung auch geschäftsfähig war.

Klarer und einfacher ist die Regelung in der Schweiz. Liegt dem Arzt dort eine Patientenverfügung vor, so ist diese bindend. vorausgesetzt es drängen sich keine entsprechenden Anzeichen für eine frühere Geschäftsunfähigkeit und damit Nichtigkeit der Patientenverfügung auf. Doch hier muss noch erwähnt werden, dass auch in der Schweiz dem Arzt ein rechtswidriges Verhalten per Patientenverfügung nicht zugemutet werden kann. auch kann niemand vom Arzt den Abbruch lebenserhaltender Massnahmen verlangen, wenn der Zustand des Patienten nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung die Wiederkehr der zwischenmenschlichen Kommunikation und des Lebenswillens erwarten lässt.

Bleibt noch die praktische Frage nach dem geeigneten Aufbewahrungsplatz der Vollmacht. Neben Vertrauenspersonen aus dem persönlichen Umfang kommt sicherlich auch der Hausarzt, der Notar oder das Amtsgericht in Frage. Am besten sollten die Dokumente in mehreren Exemplaren aufbewahrt werden. Ganz wichtig ist natürlich ein entsprechender Hinweis auf die Aufbewahrungsorte oder eine Kopie in der Brieftasche. Denn was ist eine Gesundheitsvollmacht wert, wenn im Bedarfsfall niemand davon Kenntnis bekommt !

Eine interessante Abhandlung zu dem ganzen Themenkomplex der Gesundheits- und Vorsorgevollmacht wurde von Professor Wilhelm Uhlenbrock im Humanitas-Verlag, ISBN 3-928366-22-X veröffentlicht. Zum Schluss sei auf die ausführlichen Informationen der Redaktion ARD-Ratgeber-Recht hingewiesen:
http://www.doc-service.de/testamente.html.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

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