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(veröffentlicht im Palma Kurier, 03.03.2000)
In der Vorsorgevollmacht werden alle medizinischen Notfallmassnahmen
vorab geklärt
Was soll im Notfall mit mir und meinem Körper geschehen,
wenn ich mich nicht mehr wehren kann ? Darauf gibt eine Vorsorgevollmacht
Antwort. Aber auch nur dann, wenn entscheidende medizinische
Fragen geklärt sind.
Vorsorgevollmacht das war das Schlagwort des letzten
Artikels. Welche Möglichkeiten hat man, um im Ernstfall
über sein Schicksal selbst bestimmen zu können ?
Verkürzt kann man sagen: In der Patientenverfügung
werden Wünsche bezüglich einer Behandlung, Nicht-Behandlung
oder Dauer der Therapie für aussichtslose Erkrankungen
festgelegt.
Die nächste Möglichkeit der Absicherung besteht
in einer Betreuungsverfügung. Hier wird eine Vertrauensperson
genannt, die dann von einem Vormundschaftsgericht eingesetzt
wird, wenn der Patient nicht mehr zur Regelung und Entscheidung
seiner persönlichen Angelegenheiten oder seines Vermögens
in der Lage ist.
Die dritte Variante ist die Vorsorgevollmacht. Sie hat den
Vorteil, dass die Person des Vertrauens direkt eingesetzt
werden kann, ohne auf eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes
angewiesen zu sein. Diese Person kann sofort als Stellvertreter
handeln.
In den letzten Jahren hat ein regelrechter Run auf Formulare
für Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten
eingesetzt.
Stimmen Form und Inhalt ?
Wenn ich mein Selbstbestimmungsrecht auf die Situationen
erweitern möchte, in denen ich selbst handlungsunfähig
bin, stellt sich die konkrete Fragen: In welcher Form und
mit welchem Inhalt ? In einem Beitrag zum Thema Patientenverfügung
hat Ralf Bock, Richter am Landgericht Koblenz, folgende Regelungsinhalte
empfohlen:
Erster Punkt: Unter welchen Bedingungen und bei welchen Krankheitsfällen
soll meine Verfügung massgebend sein ? Zweitens: Wer
soll den irreversiblen Krankheitszustand feststellen ? Drittens:
Welche Behandlungen, beziehungsweise medizinischen Massnahmen
sollen unterlassen werden dazu gehören etwa Amputationen,
Organtransplantationen, Intensivmedizin, künstliche Wasser-
und Nahrungszufuhr. Viertens: Entscheidung über palliative,
das heisst krankheitsmildernde, aber nicht heilende, ärztliche
und pflegerische Behandlung. Fünftens: Bestimmung über
Schmerzmittelverabreichung unter Inkaufnahme einer möglichen
Lebensverkürzung. Letztendlich kann auch die Frage der
Organspende hiermit geregelt werden.
Weitgehend einig ist man sich, dass eine einmal entwickelte
Patientenverfügung oder Gesundheitsvorsorgevollmacht
letztlich notariell beglaubigt werden sollte.
Dies gilt umso mehr, wenn bei deutschen Residenten die Wahrscheinlichkeit
für eine Anwendung der Vorsorgevollmacht in Spanien spricht.
Nach der spanischen Rechtslage bedarf nahezu jede Vollmacht
für ihre rechtliche Anerkennung der notariellen Beglaubigung.
Hier besteht der Vorteil darin, dass der Notar mitzuprüfen
hat, ob derjenige, der eine Vollmacht ausstellt, auch im Besitz
seiner geistigen Kräfte, also geschäftsfähig
ist. Diese Frage kann in Entscheidungssituation von anderen
Personen kaum mehr angezweifelt werden.
Geschäftsfähig durch Notar
In Deutschland ist nämlich eine Patientenverfügung
oder eine Vorsorgevollmacht nicht automatisch für alle
anderen Personen verbindlich. Entscheidend ist vielmehr der
"mutmassliche Wille", dessen Äusserung
vorausgesetzt, dass der Sich-Äussernde zum Zeitpunkt
der Vollmachtsausstellung auch geschäftsfähig war.
Klarer und einfacher ist die Regelung in der Schweiz. Liegt
dem Arzt dort eine Patientenverfügung vor, so ist diese
bindend. vorausgesetzt es drängen sich keine entsprechenden
Anzeichen für eine frühere Geschäftsunfähigkeit
und damit Nichtigkeit der Patientenverfügung auf. Doch
hier muss noch erwähnt werden, dass auch in der Schweiz
dem Arzt ein rechtswidriges Verhalten per Patientenverfügung
nicht zugemutet werden kann. auch kann niemand vom Arzt den
Abbruch lebenserhaltender Massnahmen verlangen, wenn der Zustand
des Patienten nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung die
Wiederkehr der zwischenmenschlichen Kommunikation und des
Lebenswillens erwarten lässt.
Bleibt noch die praktische Frage nach dem geeigneten Aufbewahrungsplatz
der Vollmacht. Neben Vertrauenspersonen aus dem persönlichen
Umfang kommt sicherlich auch der Hausarzt, der Notar oder
das Amtsgericht in Frage. Am besten sollten die Dokumente
in mehreren Exemplaren aufbewahrt werden. Ganz wichtig ist
natürlich ein entsprechender Hinweis auf die Aufbewahrungsorte
oder eine Kopie in der Brieftasche. Denn was ist eine Gesundheitsvollmacht
wert, wenn im Bedarfsfall niemand davon Kenntnis bekommt !
Eine interessante Abhandlung zu dem ganzen Themenkomplex
der Gesundheits- und Vorsorgevollmacht wurde von Professor
Wilhelm Uhlenbrock im Humanitas-Verlag, ISBN 3-928366-22-X
veröffentlicht. Zum Schluss sei auf die ausführlichen
Informationen der Redaktion ARD-Ratgeber-Recht hingewiesen:
http://www.doc-service.de/testamente.html.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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