|
Für das Jahr 2005 haben die spanischen
Finanzbehörden jetzt eine ganze Reihe von Massnahmen zur
Reduzierung des Steuerbetruges angekündigt. Eine zentrale
Zielrichtung ist der Immobilienmarkt.
Die seit vielen Jahren kritisierte Unterverbriefung beim Kauf
von Spanienimmobilien – ein Einfallstor für in- und
ausländisches Schwarzgeld – soll ausgetrocknet werden.
Im Mittelpunkt stehen drei Massnahmen
|
·
|
Die notariellen Kaufurkunden sollen
die konkrete Zahlungsweise benennen.
|
|
·
|
Der in der Praxis meist zuvor
geschlossene private Kaufvertrag soll dem
Eigentumsregister mit vorgelegt werden.
|
|
·
|
Bezeichnung von Katasternummer und
anderen Dokumenten wie Stromzahlungsbelegen in den
notariellen Kaufverträgen |
Was nun können wir in der Rechtspraxis bei Realisierung dieser
Ankündigungen erwarten?
Die Unterverbriefung wird schwieriger, aber nicht unmöglich.
Auch in Zukunft kann man eine Immobilie bar bezahlen und
gemeinsam können Käufer und Verkäufer behaupten vor dem
Abschluss des notariellen Kaufvertrages keinen privaten
Kaufvertrag eingegangen zu sein.
Nur allein hiermit macht man sich schon etwas
steuerverdächtig. Die Steuerbehörden wissen also welche
Verkaufsvorgänge sie einer näheren Überprüfung unterziehen
sollten.
Müssen Stromrechnungen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht,
dass Ferienwohnungen in der Vergangenheit durchwegs bewohnt
waren, empfiehlt sich seitens der Steuerbehörden eine
Überprüfung auf potentiell unversteuerte Mieteinnahmen.
Allerdings dürfte hier ein zwingender Schluss ebenso wenig
möglich sein, wie es regelmässig schwierig nachweisbar sein
wird, dass ein privater Kaufvertrag mit zusätzlichem Geldfluss
vorab existierte.
Allerdings sollte man auch die psychologische Wirkung solcher
Vorgaben nicht unterschätzen.
Steigt die Kontrolldichte, so hält dies schon so machen davon
ab, Steuerverkürzungen zu begehen.
Andererseits wurde die staatliche Tendenz zur Reduzierung der
Unterverbriefung bereits vor Jahren eingeleitet, indem der
faktische „staatliche Selbstverzicht“ auf adäquate
Immobilienbesteuerung schrittweise verringert wurde, wobei der
Katasterwert in Spanien mit Annäherung in Etappen an den
Marktpreis in den nächsten Jahren den Gemeinden vorgegeben
wurde.
Da der Verkaufspreis in Spanien kaum ohne Steuerkonsequenzen,
- sonst erfolgt Nachschätzung durch die Steuerbehörde -, unter
dem Katasterwert (valor catastral) angesetzt werden kann,
kündigte man vor einigen Jahren bereits an, mit schrittweiser
Anhebung des Katasterwertes die althergebrachte Praxis der
Steuerverkürzung durch Unterverbriefung unmöglich zu machen.
Offenbar hält nunmehr die Politik, - schliesslich gab es in
Spanien einen Regierungswechsel -, diese schleichende Methode
nicht mehr für ausreichend.
Fazit: Das Ende der Schwarzgeldinvestition in
Spanienimmobilien kommt nicht brüsk, sondern allmählich.
Künftig wird es in den spanischen notariellen Kaufurkunden
jedenfalls nicht mehr sehr pauschal heissen: „Der Verkäufer
bestätigt, vom Käufer den Kaufpreis erhalten zu haben“.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
|