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In der Vergangenheit wurden Erbansprüche oft allein
deshalb nicht geltend gemacht, weil Miterbe oder Pflichtteilsberechtigter
aktuell nicht über entsprechende liquide Mittel verfügten,
um die notwendigen Prozesskosten aufzubringen. Bei nunmehr
drei vollen vorauszuzahlenden Gerichtsgebühren, Anwaltshonorarvorschuss
und häufig Gutachtenkosten für Immobilien und Unternehmensanteile
können gut und gerne zunächst 10.000 - 15.000 €
aufzubringen sein.
Nun haben sich aber verschiedene Firmen und insbesondere
Versicherungen dieser Marktlücke angenommen und bieten
hier spezifische Prozessfinanzierungen an.
Wie funktioniert das?
1. Ihr Anwalt erstellt einen Klageentwurf und reicht diesen
bei dem ausgewählten Prozessfinanzierer ein.
2. Besteht ausreichende Aussicht auf Erfolg, wird ein Finanzierungsangebot
abgegeben.
Regelmässig wird die Prozessfinanzierung gegen 20 % -
30 % des Erbschaftsbetrages des Klägers übernommen.
3. Nach Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages starten
sie dann wie üblich in den Prozess mit Klageeinreichung.
Dies wiederum ist bei Erbstreitigkeiten regelmässig dann
der Fall, wenn der Vererber die deutsche Nationalität
hatte.
Der Einstieg in die Prozessfinanzierung erfolgte vor Jahren
durch die FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, D-53113 Bonn,
Tel.: 0228 957 50-50, Fax: 0228 957 50-57, e-mail:
bon@foris.de, www.foris.de.
Ein häufiger Fall der Prozessfinanzierung entsteht dann,
wenn einem weniger geschäftserfahrenen und im bisherigen
Leben wirtschaftlich weniger glücklich agierenden Miterben
von anderen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft seine Ansprüche
vorenthalten werden. Oft wird insoweit auch die komplette
Einsicht in das Nachlassvermögen verweigert.
Dann muss der benachteiligte Miterbe seine Auskunfts- und
in der Folge seine Auszahlungsansprüche gerichtlich geltend
machen. Mitunter ist auch eine Erbauseinandersetzungsklage
mit konkretem Nachlassteilungsvorschlag zu erheben. Verfügt
nun der betroffene Miterbe aktuell nur über ein begrenztes
Einkommen oder eine begrenzte Liquidität, so soll ihm
gleichwohl die Möglichkeit seiner effizienten Rechtsdurchsetzung
verbleiben. Dies gilt insbesondere für die Einkommenskonstellationen,
bei denen Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt wird.
Von den Rechtschutzversicherungen werden im übrigen regelmässig
nur die Kosten einer anwaltlichen Beratung übernommen.
Eine weitere typische Fallgestaltung ist diejenige des verschwundenen
Nachlasses, respektive wenn Eltern zur praktischen Enterbung
eines Kindes ihr Vermögen lebzeitig an andere Personen
übertragen haben, um Erbansprüche des Kindes zu
vermeiden. Einschlägig sind dann sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Dann gilt es zunächst überhaupt erst verschenkte
Vermögenswerte zu recherchieren oder einen diesbezüglichen
Auskunftsanspruch durchzusetzen.
Fazit: Haben Sie einen Erbanspruch mit Aussicht auf eine
erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung, dann sollte heutzutage
deren Durchsetzung nicht mehr an aktuell begrenzter Liquidität
scheitern.
Übrigens: Von der eigenen Prozessfinanzierung erfahren
die anderen Prozessparteien ebenso wenig wie das Gericht.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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