» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


Neue Kundschaft per e-mail  zurück
strichel_hori

(veröffentlicht in Palma Kurier, 11.02.2000)


Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - das gilt auch für den Wettbewerb im Internet

Wer sich für Daniel Düsentrieb hält und im Internet mit zweifelhaften Erfindungen aus dem Hause Disney Webung macht, wird sich möglicherweise mit der Rechtsabteilung von Warner Brothers anlegen. Denn Markenrecht gilt weltweit.

Das Internet verändert nachhaltig unser Freizeitverhalten und revolutioniert den Dienstleistungs- und Warenaustausch. Sicherlich werden viele einwenden, dass die Waren nicht über elektronische Leitungen transportiert werden können. Schuhe müssen noch abgeholt oder geschickt, vielleicht sogar noch anprobiert werden. Aber täuschen Sie sich nicht.

Virtuelle Verkaufsräume

Langfristig wird die Bedeutung des materiellen Warenflusses abnehmen. Nicht nur die Computer und die Computerchips werden immer kleiner und leichter. Gutachten und viele andere Dienstleistungen brauchen im e-mail-Zeitalter keine traditionellen Transportwege mehr. Der bargeldlose Zahlungsverkehr läuft schon heute über das Internet. Die Präsentation von Waren speziell auch Immobilien im Netz in dreidimensionaler Form ist im Kommen.

Im Internet stehen für Justiz und Wirtschaft folgende Aspekte im Vordergrund: Die rechtliche Grenzen der Webung im Netz, der Vertragsschluss, die Vertragserfüllung sowie die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung.

Erst die Rechtssicherheit macht das Internet zum tauglichen Medium für den Rechtsverkehr höherwertiger Waren. Daran wird national und international intensiv gearbeitet. Das deutsche Signaturgesetz von 1997, mit dem Anbieter und Abnehmer im Internet rechtssicher individualisiert werden sollen, ist nur ein Beispiel.

Wer als Unternehmer das Internet nutzt, dem eröffnen sich nicht nur Möglichkeiten, neue Käufer- und Klientenschichten anzusprechen. Er wird auch mit den Risiken dieses Mediums konfrontiert.

Deshalb sollen hier die wesentlichen Eckpfeiler der deutschen Rechtssituation erläutert werden: Der Domain-Name ist zentraler Anreiz für den Internet-Nutzer, die Web-Seite überhaupt erst aufzuschlagen und mit dem Anbieter in Kontakt zu treten.

Domain-Namen absichern

Doch bei Domain-Namen ist Vorsicht geboten. Sie können die Firmen-, Marken- und Wettbewerbsrechte anderer verletzen. Das kann nicht nur zu Unterlassungs-, sondern bei Vorsatz auch zu immensen Schadensersatzansprüchen führen. Bevor der Domain-Name registriert wird, sollte abgeklärt werden, ob fremde Rechte verletzt werden. Das heisst, sie müssen eigene Recherchen und Marktanalysen vornehmen: Über das deutsche Patentamt in München das Markenregister überprüfen oder in einer Telefonbuch CD-Rom nachlesen. Die für Domainregistrierungen in Deutschland zuständige Denic eG nimmt nur die Registrierung des Domain-Namens vor; für urheberrechtliche Recherchen ist sie nicht zuständig.

Das internationale Markenrecht unterliegt übrigens dem Schutzprinzip. Ist eine bestimmte Marke nach deutschem Recht geschützt und wirkt sich die Zuwiderhandlung in Deutschland aus, so ist deutsches Recht anwendbar, Wettbewerbsverstösse sind in der Wirtschaft ein ganz heisses Eisen. Durch geltend gemachte Unterlassungsansprüche können ganze Firmenstrategien zunichte gemacht werden. Schadensersatzansprüche können die finanzielle Betriebsgrundlage entziehen. Eine rechtliche Überprüfung zentraler Elemente der Unternehmensstrategie ist hier ratsam.

Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht im Internet kann wie beim Markenrecht grundsätzlich weltweit erfolgen. Diese Verletzung kann jedoch nur vor dem Wettbewerber geltend gemacht werden, der im gleichen Land entsprechende wettbewerblich relevanten Interessen verfolgt. Durch die E-Commerce-Richtlinie soll sich der Wettbewerb in Europa verbessern. Laut dem Herkunftslandprinzip dürfen sich dann die Anbieter im Internet am Recht ihres Landes orientieren. Das gilt aber nur innerhalb der EU.

Eine nächste wettbewerbsrechtliche Frage betrifft die e-mail-Werbung. Die deutsche Rechtsprechung hat sich dem Problem mit dem vereinfachten Grundsatz genähert, die Werbung sei gegenüber privaten Adressaten dann unzulässig, wenn sich der Adressat nicht vorher mit der Kontaktaufnahme einverstanden erklärt hat. Werbung per e-mail muss gekennzeichnet werden. Das Kürzel "com" reicht aber nicht aus, weil man es nicht von wichtiger Geschäftskorrespondenz unterscheiden kann.

Das ist eine Werbung

Während das deutsche Recht e-mail-Werbung gegenüber Privat- und Geschäftsleuten ohne ausreichende Kennzeichnung als wettbewerbswidrig ansieht, legt die EU-Fernabsatzrichtlinie hier einen weniger strengen Masstab an.

Laut Artikel 10, Absatz 2 ist die Webung über e-mail nur verboten, wenn der Verbraucher die Verwendung dieser Kommunikationsmittel offensichtlich ablehnt. Obgleich nationale Verbotsregelungen wirksam bleiben, wird davon ausgegangen, dass im Grenzbereich das strengere deutsche Recht leerläuft, wenn der Anbieter in einem anderen EU-Staat sich nur an das dort geltende weniger strenge Recht hält.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

  © webDsign.net