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(veröffentlicht in Palma Kurier, 11.02.2000)
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - das gilt auch
für den Wettbewerb im Internet
Wer sich für Daniel Düsentrieb hält und im
Internet mit zweifelhaften Erfindungen aus dem Hause Disney
Webung macht, wird sich möglicherweise mit der Rechtsabteilung
von Warner Brothers anlegen. Denn Markenrecht gilt weltweit.
Das Internet verändert nachhaltig unser Freizeitverhalten
und revolutioniert den Dienstleistungs- und Warenaustausch.
Sicherlich werden viele einwenden, dass die Waren nicht über
elektronische Leitungen transportiert werden können.
Schuhe müssen noch abgeholt oder geschickt, vielleicht
sogar noch anprobiert werden. Aber täuschen Sie sich
nicht.
Virtuelle Verkaufsräume
Langfristig wird die Bedeutung des materiellen Warenflusses
abnehmen. Nicht nur die Computer und die Computerchips werden
immer kleiner und leichter. Gutachten und viele andere Dienstleistungen
brauchen im e-mail-Zeitalter keine traditionellen Transportwege
mehr. Der bargeldlose Zahlungsverkehr läuft schon heute
über das Internet. Die Präsentation von Waren speziell
auch Immobilien im Netz in dreidimensionaler Form ist im Kommen.
Im Internet stehen für Justiz und Wirtschaft folgende
Aspekte im Vordergrund: Die rechtliche Grenzen der Webung
im Netz, der Vertragsschluss, die Vertragserfüllung sowie
die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung.
Erst die Rechtssicherheit macht das Internet zum tauglichen
Medium für den Rechtsverkehr höherwertiger Waren.
Daran wird national und international intensiv gearbeitet.
Das deutsche Signaturgesetz von 1997, mit dem Anbieter und
Abnehmer im Internet rechtssicher individualisiert werden
sollen, ist nur ein Beispiel.
Wer als Unternehmer das Internet nutzt, dem eröffnen
sich nicht nur Möglichkeiten, neue Käufer- und Klientenschichten
anzusprechen. Er wird auch mit den Risiken dieses Mediums
konfrontiert.
Deshalb sollen hier die wesentlichen Eckpfeiler der deutschen
Rechtssituation erläutert werden: Der Domain-Name ist
zentraler Anreiz für den Internet-Nutzer, die Web-Seite
überhaupt erst aufzuschlagen und mit dem Anbieter in
Kontakt zu treten.
Domain-Namen absichern
Doch bei Domain-Namen ist Vorsicht geboten. Sie können
die Firmen-, Marken- und Wettbewerbsrechte anderer verletzen.
Das kann nicht nur zu Unterlassungs-, sondern bei Vorsatz
auch zu immensen Schadensersatzansprüchen führen.
Bevor der Domain-Name registriert wird, sollte abgeklärt
werden, ob fremde Rechte verletzt werden. Das heisst, sie
müssen eigene Recherchen und Marktanalysen vornehmen:
Über das deutsche Patentamt in München das Markenregister
überprüfen oder in einer Telefonbuch CD-Rom nachlesen.
Die für Domainregistrierungen in Deutschland zuständige
Denic eG nimmt nur die Registrierung des Domain-Namens vor;
für urheberrechtliche Recherchen ist sie nicht zuständig.
Das internationale Markenrecht unterliegt übrigens dem
Schutzprinzip. Ist eine bestimmte Marke nach deutschem Recht
geschützt und wirkt sich die Zuwiderhandlung in Deutschland
aus, so ist deutsches Recht anwendbar, Wettbewerbsverstösse
sind in der Wirtschaft ein ganz heisses Eisen. Durch geltend
gemachte Unterlassungsansprüche können ganze Firmenstrategien
zunichte gemacht werden. Schadensersatzansprüche können
die finanzielle Betriebsgrundlage entziehen. Eine rechtliche
Überprüfung zentraler Elemente der Unternehmensstrategie
ist hier ratsam.
Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht im Internet kann
wie beim Markenrecht grundsätzlich weltweit erfolgen.
Diese Verletzung kann jedoch nur vor dem Wettbewerber geltend
gemacht werden, der im gleichen Land entsprechende wettbewerblich
relevanten Interessen verfolgt. Durch die E-Commerce-Richtlinie
soll sich der Wettbewerb in Europa verbessern. Laut dem Herkunftslandprinzip
dürfen sich dann die Anbieter im Internet am Recht ihres
Landes orientieren. Das gilt aber nur innerhalb der EU.
Eine nächste wettbewerbsrechtliche Frage betrifft die
e-mail-Werbung. Die deutsche Rechtsprechung hat sich dem Problem
mit dem vereinfachten Grundsatz genähert, die Werbung
sei gegenüber privaten Adressaten dann unzulässig,
wenn sich der Adressat nicht vorher mit der Kontaktaufnahme
einverstanden erklärt hat. Werbung per e-mail muss gekennzeichnet
werden. Das Kürzel "com" reicht aber nicht
aus, weil man es nicht von wichtiger Geschäftskorrespondenz
unterscheiden kann.
Das ist eine Werbung
Während das deutsche Recht e-mail-Werbung gegenüber
Privat- und Geschäftsleuten ohne ausreichende Kennzeichnung
als wettbewerbswidrig ansieht, legt die EU-Fernabsatzrichtlinie
hier einen weniger strengen Masstab an.
Laut Artikel 10, Absatz 2 ist die Webung über e-mail
nur verboten, wenn der Verbraucher die Verwendung dieser Kommunikationsmittel
offensichtlich ablehnt. Obgleich nationale Verbotsregelungen
wirksam bleiben, wird davon ausgegangen, dass im Grenzbereich
das strengere deutsche Recht leerläuft, wenn der Anbieter
in einem anderen EU-Staat sich nur an das dort geltende weniger
strenge Recht hält.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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